Diesfalls wäre sie nach Massgabe von Art. 3 Abs. 3 StG nicht nur für den Wohnwert der Woh­ nung, sondern auch für das Nutzmessungsgut steuerpflichtig. Das ist aber, wie die Steuerverwaltung im Einspracheverfahren zu Recht erkannte, vor­ liegend nicht der Fall. Das Recht der Rekurrentin ist beschränktauf die Nut­ zung der Wohnung der Liegenschaft []. 2. Die Rekurrentin ist hingegen Unbestrittenermassen steuerpflichtig für den Nutzungswert des Wohnrechts. Dieser sog. Mietwert bestimmt sich nach Art. 15 Abs. 1 StV «nach der Miete, die für ein gleiches Objekt in glei­ cher Lage zu bezahlen wäre» (Marktwertprinzip).