1. Die Rekurrentin wendet sich in erster Linie gegen die steuerrechtlichen Folgen aus der neuen Schätzung der Liegenschaft [ ] . Sie hält den ihr auf­ gerechneten Mietwert für unangemessen hoch. Nach Art. 80 Abs. 2 StG sind die rechtskräftigen Grundstückschätzun­ gen für die Steuerorgane und den Steuerpflichtigen verbindlich. Da vorlie­ gend die Grundstückschätzung der Liegenschaft [] in Rechtskraft erwach­ sen ist, kann der im Schätzungsverfahren ermittelte Wert im Steuerver­ anlagungsverfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Rekurrentin im Schätzungsverfahren keine Parteistellung hatte.