B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2036, 2037 Guthaben und Schulden erstellen. Die Aufzeichnungen bzw. Aufschriebe müssen vollständig und lückenlos sein, so dass sich die geschäftlichen Ver­ hältnisse des Steuerpflichtigen daraus zuverlässig ermitteln lassen. Der Re­ kurrent hat für die massgebenden Bemessungsjahre lediglich Additions­ streifen eingereicht. Diese Unterlagen erfüllen die Anforderungen an Voll­ ständigkeit, Lückenlosigkeit und Zuverlässigkeit nicht. Gemäss Art. 86 StG ist er somit zu Recht nach Ermessen veranlagt worden. 2. Eine Ermessensveranlagung stellt eine Schätzung dar.