{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2037_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19850920-19850920-ARGVP-1988-2037.pdf", "Checksum": "797595b84e951baa0e619acc2883ba01"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2037"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2037"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2036, 2037\nGuthaben und Schulden erstellen. Die Aufzeichnungen bzw. Aufschriebe müssen vollständig und lückenlos sein, so dass sich die geschäftlichen Ver­hältnisse des Steuerpflichtigen daraus zuverlässig ermitteln lassen. Der Re­kurrent hat für die massgebenden Bemessungsjahre lediglich Additions­streifen eingereicht. Diese Unterlagen erfüllen die Anforderungen an Voll­ständigkeit, Lückenlosigkeit und Zuverlässigkeit nicht. Gemäss Art. 86 StG ist er som"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:51", "Checksum": "3dc49ed46a7df458ab8c5038a15a8f2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2037\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2036, 2037\nGuthaben und Schulden erstellen. Die Aufzeichnungen bzw. Aufschriebe müssen vollständig und lückenlos sein, so dass sich die geschäftlichen Ver­hältnisse des Steuerpflichtigen daraus zuverlässig ermitteln lassen. Der Re­kurrent hat für die massgebenden Bemessungsjahre lediglich Additions­streifen eingereicht. Diese Unterlagen erfüllen die Anforderungen an Voll­ständigkeit, Lückenlosigkeit und Zuverlässigkeit nicht. Gemäss Art. 86 StG ist er som\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2036, 2037\n\nGuthaben und Schulden erstellen. Die Aufzeichnungen bzw. Aufschriebe\nmüssen vollständig und lückenlos sein, so dass sich die geschäftlichen Ver­\nhältnisse des Steuerpflichtigen daraus zuverlässig ermitteln lassen. Der Re­\nkurrent hat für die massgebenden Bemessungsjahre lediglich Additions­\nstreifen eingereicht. Diese Unterlagen erfüllen die Anforderungen an Voll­\nständigkeit, Lückenlosigkeit und Zuverlässigkeit nicht. Gemäss Art. 86 StG\nist er somit zu Recht nach Ermessen veranlagt worden.\n2. Eine Ermessensveranlagung stellt eine Schätzung dar. Der Verwaltung\nsteht bei solchen Schätzungen naturgemäss ein gewisser Rahmen zur Ver­\nfügung. Die Steuerrekurskommission prüft lediglich, ob dieser Rahmen\nnicht überschritten wurde. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Schät­\nzungsergebnis nicht mit sachlichen Argumenten rechtfertigen Hesse und\ndeshalb willkürlich wäre. Im vorliegenden Fall kann davon keine Rede sein.\nDas Schätzungsergebnis liegt vielmehr im Rahmen der Erfahrungszahlen\nund ist nicht zu beanstanden. Der Rekurrent hätte es in der Hand gehabt,\ndie Ermessensveranlagung durch die Einreichung zuverlässiger Unterla­\ngen zu vermeiden (vgl. auch StRK 30.3.1987, Nr.392; StRK 3 .7 .1987,\nNr. 404).\nStRK 20.12.1985 (Nr. 376)\n\n2037\n\nW o hnrechtsbesteuerung. Fehlen Vergleichsobjekte, so ist der Mietwert\nder Wohnung aufgrund des Steuerwertes der Liegenschaft festzulegen.\nDieser ist, sobald er rechtskräftig festgesetzt ist, nach Art. 80 Abs. 2 StG\nverbindlich.1\n\n1. Die Rekurrentin wendet sich in erster Linie gegen die steuerrechtlichen\nFolgen aus der neuen Schätzung der Liegenschaft [ ] . Sie hält den ihr auf­\ngerechneten Mietwert für unangemessen hoch.\nNach Art. 80 Abs. 2 StG sind die rechtskräftigen Grundstückschätzun­\ngen für die Steuerorgane und den Steuerpflichtigen verbindlich. Da vorlie­\ngend die Grundstückschätzung der Liegenschaft [] in Rechtskraft erwach­\nsen ist, kann der im Schätzungsverfahren ermittelte Wert im Steuerver­\nanlagungsverfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Daran\nvermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Rekurrentin im\nSchätzungsverfahren keine Parteistellung hatte.\n\n313\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2037, 2038\n\nGrundstückschätzungen haben unmittelbar vorab Auswirkung auf\ndie (durch die Schätzung vorweggenommene) Bewertung des steuer­\npflichtigen Vermögens. Für den Vermögenswert der Liegenschaft []\n(Fr. 149000.-) sind richtiger Ansicht nach die derzeitigen Eigentümer\nsteuerpflichtig, nicht die Rekurrentin. Anders wäre es nur, wenn der Rekur­\nrentin das gegenüber dem Wohnrecht umfassendere Nutzniessungsrecht\nan der Gesamtliegenschaft [] eingeräumt worden wäre. Diesfalls wäre sie\nnach Massgabe von Art. 3 Abs. 3 StG nicht nur für den Wohnwert der Woh­\nnung, sondern auch für das Nutzmessungsgut steuerpflichtig. Das ist aber,\nwie die Steuerverwaltung im Einspracheverfahren zu Recht erkannte, vor­\nliegend nicht der Fall. Das Recht der Rekurrentin ist beschränktauf die Nut­\nzung der Wohnung der Liegenschaft [].\n2. Die Rekurrentin ist hingegen Unbestrittenermassen steuerpflichtig für\nden Nutzungswert des Wohnrechts. Dieser sog. Mietwert bestimmt sich\nnach Art. 15 Abs. 1 StV «nach der Miete, die für ein gleiches Objekt in glei­\ncher Lage zu bezahlen wäre» (Marktwertprinzip). Fehlen Vergleichsob­\njekte, so ist «der Mietwert aufgrund des Steuerwertes der Liegenschaft\nfestzulegen».\nIm vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass das\nMarktwertprinzip nicht zur Anwendung kommen kann. Jedenfalls konnte\ndie Rekurrentin keine Vergleichsobjekte bezeichnen. Demnach ist der\nMietwert aufgrund des Steuerwertes der Liegenschaft festzulegen. Dazu\nhat der Regierungsrat gestützt auf eine ausdrückliche Ermächtigung in\nArt. 15 Abs. 2 StV besondere Vorschriften aufgestellt. Nach diesen Vor­\nschriften ist der Mietwert bei Liegenschaften mit einem Verkehrswert\nunter Fr. 250000 - im Regelfall mit 5,5% des geschätzten Verkehrswertes\nzu bemessen.\nStRK 20.9.1985 (Nr. 371)\n\n2038\n\nV erfah ren (Vorlage der Bücher); Art. 64 StG1.\n\nDer Beschwerdeführer ist im Handelsregister eingetragen und daher zur\nFührung von Büchern verpflichtet. Nach Art. 64 StG kann die Steuer­\nverwaltung verlangen, dass die Geschäfts- und Rechnungsbücher mit1\n\n1 Heute: Art. 81 Abs.1 und 2 StG\n\n314\n"}