B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2036, 2037 Guthaben und Schulden erstellen. Die Aufzeichnungen bzw. Aufschriebe müssen vollständig und lückenlos sein, so dass sich die geschäftlichen Ver­ hältnisse des Steuerpflichtigen daraus zuverlässig ermitteln lassen. Der Re­ kurrent hat für die massgebenden Bemessungsjahre lediglich Additions­ streifen eingereicht. Diese Unterlagen erfüllen die Anforderungen an Voll­ ständigkeit, Lückenlosigkeit und Zuverlässigkeit nicht. Gemäss Art. 86 StG ist er somit zu Recht nach Ermessen veranlagt worden. 2. Eine Ermessensveranlagung stellt eine Schätzung dar. Der Verwaltung steht bei solchen Schätzungen naturgemäss ein gewisser Rahmen zur Ver­ fügung. Die Steuerrekurskommission prüft lediglich, ob dieser Rahmen nicht überschritten wurde. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Schät­ zungsergebnis nicht mit sachlichen Argumenten rechtfertigen Hesse und deshalb willkürlich wäre. Im vorliegenden Fall kann davon keine Rede sein. Das Schätzungsergebnis liegt vielmehr im Rahmen der Erfahrungszahlen und ist nicht zu beanstanden. Der Rekurrent hätte es in der Hand gehabt, die Ermessensveranlagung durch die Einreichung zuverlässiger Unterla­ gen zu vermeiden (vgl. auch StRK 30.3.1987, Nr.392; StRK 3 .7 .1987, Nr. 404). StRK 20.12.1985 (Nr. 376) 2037 W o hnrechtsbesteuerung. Fehlen Vergleichsobjekte, so ist der Mietwert der Wohnung aufgrund des Steuerwertes der Liegenschaft festzulegen. Dieser ist, sobald er rechtskräftig festgesetzt ist, nach Art. 80 Abs. 2 StG verbindlich.1 1. Die Rekurrentin wendet sich in erster Linie gegen die steuerrechtlichen Folgen aus der neuen Schätzung der Liegenschaft [ ] . Sie hält den ihr auf­ gerechneten Mietwert für unangemessen hoch. Nach Art. 80 Abs. 2 StG sind die rechtskräftigen Grundstückschätzun­ gen für die Steuerorgane und den Steuerpflichtigen verbindlich. Da vorlie­ gend die Grundstückschätzung der Liegenschaft [] in Rechtskraft erwach­ sen ist, kann der im Schätzungsverfahren ermittelte Wert im Steuerver­ anlagungsverfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Rekurrentin im Schätzungsverfahren keine Parteistellung hatte. 313 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2037, 2038 Grundstückschätzungen haben unmittelbar vorab Auswirkung auf die (durch die Schätzung vorweggenommene) Bewertung des steuer­ pflichtigen Vermögens. Für den Vermögenswert der Liegenschaft [] (Fr. 149000.-) sind richtiger Ansicht nach die derzeitigen Eigentümer steuerpflichtig, nicht die Rekurrentin. Anders wäre es nur, wenn der Rekur­ rentin das gegenüber dem Wohnrecht umfassendere Nutzniessungsrecht an der Gesamtliegenschaft [] eingeräumt worden wäre. Diesfalls wäre sie nach Massgabe von Art. 3 Abs. 3 StG nicht nur für den Wohnwert der Woh­ nung, sondern auch für das Nutzmessungsgut steuerpflichtig. Das ist aber, wie die Steuerverwaltung im Einspracheverfahren zu Recht erkannte, vor­ liegend nicht der Fall. Das Recht der Rekurrentin ist beschränktauf die Nut­ zung der Wohnung der Liegenschaft []. 2. Die Rekurrentin ist hingegen Unbestrittenermassen steuerpflichtig für den Nutzungswert des Wohnrechts. Dieser sog. Mietwert bestimmt sich nach Art. 15 Abs. 1 StV «nach der Miete, die für ein gleiches Objekt in glei­ cher Lage zu bezahlen wäre» (Marktwertprinzip). Fehlen Vergleichsob­ jekte, so ist «der Mietwert aufgrund des Steuerwertes der Liegenschaft festzulegen». Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass das Marktwertprinzip nicht zur Anwendung kommen kann. Jedenfalls konnte die Rekurrentin keine Vergleichsobjekte bezeichnen. Demnach ist der Mietwert aufgrund des Steuerwertes der Liegenschaft festzulegen. Dazu hat der Regierungsrat gestützt auf eine ausdrückliche Ermächtigung in Art. 15 Abs. 2 StV besondere Vorschriften aufgestellt. Nach diesen Vor­ schriften ist der Mietwert bei Liegenschaften mit einem Verkehrswert unter Fr. 250000 - im Regelfall mit 5,5% des geschätzten Verkehrswertes zu bemessen. StRK 20.9.1985 (Nr. 371) 2038 V erfah ren (Vorlage der Bücher); Art. 64 StG1. Der Beschwerdeführer ist im Handelsregister eingetragen und daher zur Führung von Büchern verpflichtet. Nach Art. 64 StG kann die Steuer­ verwaltung verlangen, dass die Geschäfts- und Rechnungsbücher mit1 1 Heute: Art. 81 Abs.1 und 2 StG 314