Im übrigen herrscht die gleiche - grosszügige - Praxis auch im Kanton St. Gallen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st.gallische Steuer­ recht, 4. Auflage, Bern 1987, S.124). Da nun aber die Rekurrentin ihre Arbeitszeit angabegemäss bloss um einen Viertel reduziert hat, ist die Änderung der Veranlagungsgrundlagen im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. a StG qualitativ nicht wesentlich. Es erübrigt sich, im folgenden auf die Dauerhaftigkeit und die quantitative Kompo­ nente nach Art. 76 Abs. 2 einzugehen, denn alle Voraussetzungen einer Zwischenveranlagung müssen kumulativerfüllt sein. StRK 22.1.1988 (Nr. 426) 2036