{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2036_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19851220-19851220-ARGVP-1988-2036.pdf", "Checksum": "0e4ceb07e2de42c1be22087aa7fc6b23"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2036"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2036"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2035, 2036\nlagen dauernd und wesentlich ändern. Dabei sind als Beispiele insbeson­dere die Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit genannt. Dass dar­unter grundsätzlich auch die blosse Reduktion der Arbeitszeit fällt, ist un­bestritten.\nDie Frage bleibt nur, inwieweit die Reduktion im Sinne obiger Bestim­mung als erheblich zu gelten hat. Die kantonale Steuerverwaltung nimmt dies in ständiger Praxis immer dann an, wenn die Arbeitszeit mindestens zur Häl"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:43", "Checksum": "a81e1323509471a1b5a61f2fbf5d55c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2036\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2035, 2036\nlagen dauernd und wesentlich ändern. Dabei sind als Beispiele insbeson­dere die Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit genannt. Dass dar­unter grundsätzlich auch die blosse Reduktion der Arbeitszeit fällt, ist un­bestritten.\nDie Frage bleibt nur, inwieweit die Reduktion im Sinne obiger Bestim­mung als erheblich zu gelten hat. Die kantonale Steuerverwaltung nimmt dies in ständiger Praxis immer dann an, wenn die Arbeitszeit mindestens zur Häl\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2035, 2036\n\nlagen dauernd und wesentlich ändern. Dabei sind als Beispiele insbeson­\ndere die Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit genannt. Dass dar­\nunter grundsätzlich auch die blosse Reduktion der Arbeitszeit fällt, ist un­\nbestritten.\nDie Frage bleibt nur, inwieweit die Reduktion im Sinne obiger Bestim­\nmung als erheblich zu gelten hat. Die kantonale Steuerverwaltung nimmt\ndies in ständiger Praxis immer dann an, wenn die Arbeitszeit mindestens\nzur Hälfte reduziert wird und sich gleichzeitig der Lohn um mindestens\n40% vermindert.\nDiese Annahme erscheint angemessen, darf doch von einer Zwischen­\nveranlagung als Ausnahmeerscheinung im System der Vergangenheitsbe­\nmessung nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Im übrigen\nherrscht die gleiche - grosszügige - Praxis auch im Kanton St. Gallen\n(Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st.gallische Steuer­\nrecht, 4. Auflage, Bern 1987, S.124).\nDa nun aber die Rekurrentin ihre Arbeitszeit angabegemäss bloss um\neinen Viertel reduziert hat, ist die Änderung der Veranlagungsgrundlagen\nim Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. a StG qualitativ nicht wesentlich. Es erübrigt\nsich, im folgenden auf die Dauerhaftigkeit und die quantitative Kompo­\nnente nach Art. 76 Abs. 2 einzugehen, denn alle Voraussetzungen einer\nZwischenveranlagung müssen kumulativerfüllt sein.\n\nStRK 22.1.1988 (Nr. 426)\n\n2036\n\nA u fzeich n u n g sp flich t Selb ständigerw erbender. Wer der ihm oblie­\ngenden Aufzeichnungspflicht nach Art. 78 Abs.1 StG, in Verbindung mit\nA rt.30bis StV, nicht nachkommt, ist in Anwendung von A rt.86 StG nach\nErmessen zu veranlagen.1\n\n1. Sowohl nach dem Steuerrecht des Bundes (Art. 89 Abs. 3 des Beschlus­\nses über die direkte Bundessteuer [SR 642.11]) als auch nach den von der\nPraxis entwickelten Grundsätzen des kantonalen Steuerrechts ist der Re­\nkurrent aufzeichnungspflichtig. Das bedeutet, dass er die Einnahmen und\nAusgaben aus seiner Geschäftstätigkeit aufzeichnen muss. Ferner muss er\nAufschriebe über Warenvorräte und Geschäftseinrichtungen, bestehende\n\n312\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2036, 2037\n\nGuthaben und Schulden erstellen. Die Aufzeichnungen bzw. Aufschriebe\nmüssen vollständig und lückenlos sein, so dass sich die geschäftlichen Ver­\nhältnisse des Steuerpflichtigen daraus zuverlässig ermitteln lassen. Der Re­\nkurrent hat für die massgebenden Bemessungsjahre lediglich Additions­\nstreifen eingereicht. Diese Unterlagen erfüllen die Anforderungen an Voll­\nständigkeit, Lückenlosigkeit und Zuverlässigkeit nicht. Gemäss Art. 86 StG\nist er somit zu Recht nach Ermessen veranlagt worden.\n2. Eine Ermessensveranlagung stellt eine Schätzung dar. Der Verwaltung\nsteht bei solchen Schätzungen naturgemäss ein gewisser Rahmen zur Ver­\nfügung. Die Steuerrekurskommission prüft lediglich, ob dieser Rahmen\nnicht überschritten wurde. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Schät­\nzungsergebnis nicht mit sachlichen Argumenten rechtfertigen Hesse und\ndeshalb willkürlich wäre. Im vorliegenden Fall kann davon keine Rede sein.\nDas Schätzungsergebnis liegt vielmehr im Rahmen der Erfahrungszahlen\nund ist nicht zu beanstanden. Der Rekurrent hätte es in der Hand gehabt,\ndie Ermessensveranlagung durch die Einreichung zuverlässiger Unterla­\ngen zu vermeiden (vgl. auch StRK 30.3.1987, Nr.392; StRK 3 .7 .1987,\nNr. 404).\nStRK 20.12.1985 (Nr. 376)\n\n2037\n\nW o hnrechtsbesteuerung. Fehlen Vergleichsobjekte, so ist der Mietwert\nder Wohnung aufgrund des Steuerwertes der Liegenschaft festzulegen.\nDieser ist, sobald er rechtskräftig festgesetzt ist, nach Art. 80 Abs. 2 StG\nverbindlich.1\n\n1. Die Rekurrentin wendet sich in erster Linie gegen die steuerrechtlichen\nFolgen aus der neuen Schätzung der Liegenschaft [ ] . Sie hält den ihr auf­\ngerechneten Mietwert für unangemessen hoch.\nNach Art. 80 Abs. 2 StG sind die rechtskräftigen Grundstückschätzun­\ngen für die Steuerorgane und den Steuerpflichtigen verbindlich. Da vorlie­\ngend die Grundstückschätzung der Liegenschaft [] in Rechtskraft erwach­\nsen ist, kann der im Schätzungsverfahren ermittelte Wert im Steuerver­\nanlagungsverfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Daran\nvermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Rekurrentin im\nSchätzungsverfahren keine Parteistellung hatte.\n\n313\n"}