B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2035, 2036 lagen dauernd und wesentlich ändern. Dabei sind als Beispiele insbeson­ dere die Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit genannt. Dass dar­ unter grundsätzlich auch die blosse Reduktion der Arbeitszeit fällt, ist un­ bestritten. Die Frage bleibt nur, inwieweit die Reduktion im Sinne obiger Bestim­ mung als erheblich zu gelten hat. Die kantonale Steuerverwaltung nimmt dies in ständiger Praxis immer dann an, wenn die Arbeitszeit mindestens zur Hälfte reduziert wird und sich gleichzeitig der Lohn um mindestens 40% vermindert. Diese Annahme erscheint angemessen, darf doch von einer Zwischen­ veranlagung als Ausnahmeerscheinung im System der Vergangenheitsbe­ messung nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Im übrigen herrscht die gleiche - grosszügige - Praxis auch im Kanton St. Gallen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st.gallische Steuer­ recht, 4. Auflage, Bern 1987, S.124). Da nun aber die Rekurrentin ihre Arbeitszeit angabegemäss bloss um einen Viertel reduziert hat, ist die Änderung der Veranlagungsgrundlagen im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. a StG qualitativ nicht wesentlich. Es erübrigt sich, im folgenden auf die Dauerhaftigkeit und die quantitative Kompo­ nente nach Art. 76 Abs. 2 einzugehen, denn alle Voraussetzungen einer Zwischenveranlagung müssen kumulativerfüllt sein. StRK 22.1.1988 (Nr. 426) 2036 A u fzeich n u n g sp flich t Selb ständigerw erbender. Wer der ihm oblie­ genden Aufzeichnungspflicht nach Art. 78 Abs.1 StG, in Verbindung mit A rt.30bis StV, nicht nachkommt, ist in Anwendung von A rt.86 StG nach Ermessen zu veranlagen.1 1. Sowohl nach dem Steuerrecht des Bundes (Art. 89 Abs. 3 des Beschlus­ ses über die direkte Bundessteuer [SR 642.11]) als auch nach den von der Praxis entwickelten Grundsätzen des kantonalen Steuerrechts ist der Re­ kurrent aufzeichnungspflichtig. Das bedeutet, dass er die Einnahmen und Ausgaben aus seiner Geschäftstätigkeit aufzeichnen muss. Ferner muss er Aufschriebe über Warenvorräte und Geschäftseinrichtungen, bestehende 312 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2036, 2037 Guthaben und Schulden erstellen. Die Aufzeichnungen bzw. Aufschriebe müssen vollständig und lückenlos sein, so dass sich die geschäftlichen Ver­ hältnisse des Steuerpflichtigen daraus zuverlässig ermitteln lassen. Der Re­ kurrent hat für die massgebenden Bemessungsjahre lediglich Additions­ streifen eingereicht. Diese Unterlagen erfüllen die Anforderungen an Voll­ ständigkeit, Lückenlosigkeit und Zuverlässigkeit nicht. Gemäss Art. 86 StG ist er somit zu Recht nach Ermessen veranlagt worden. 2. Eine Ermessensveranlagung stellt eine Schätzung dar. Der Verwaltung steht bei solchen Schätzungen naturgemäss ein gewisser Rahmen zur Ver­ fügung. Die Steuerrekurskommission prüft lediglich, ob dieser Rahmen nicht überschritten wurde. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Schät­ zungsergebnis nicht mit sachlichen Argumenten rechtfertigen Hesse und deshalb willkürlich wäre. Im vorliegenden Fall kann davon keine Rede sein. Das Schätzungsergebnis liegt vielmehr im Rahmen der Erfahrungszahlen und ist nicht zu beanstanden. Der Rekurrent hätte es in der Hand gehabt, die Ermessensveranlagung durch die Einreichung zuverlässiger Unterla­ gen zu vermeiden (vgl. auch StRK 30.3.1987, Nr.392; StRK 3 .7 .1987, Nr. 404). StRK 20.12.1985 (Nr. 376) 2037 W o hnrechtsbesteuerung. Fehlen Vergleichsobjekte, so ist der Mietwert der Wohnung aufgrund des Steuerwertes der Liegenschaft festzulegen. Dieser ist, sobald er rechtskräftig festgesetzt ist, nach Art. 80 Abs. 2 StG verbindlich.1 1. Die Rekurrentin wendet sich in erster Linie gegen die steuerrechtlichen Folgen aus der neuen Schätzung der Liegenschaft [ ] . Sie hält den ihr auf­ gerechneten Mietwert für unangemessen hoch. Nach Art. 80 Abs. 2 StG sind die rechtskräftigen Grundstückschätzun­ gen für die Steuerorgane und den Steuerpflichtigen verbindlich. Da vorlie­ gend die Grundstückschätzung der Liegenschaft [] in Rechtskraft erwach­ sen ist, kann der im Schätzungsverfahren ermittelte Wert im Steuerver­ anlagungsverfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Rekurrentin im Schätzungsverfahren keine Parteistellung hatte. 313