A u fzeich n u n g sp flich t Selb ständigerw erbender. Wer der ihm oblie­ genden Aufzeichnungspflicht nach Art. 78 Abs.1 StG, in Verbindung mit A rt.30bis StV, nicht nachkommt, ist in Anwendung von A rt.86 StG nach Ermessen zu veranlagen.1 1. Sowohl nach dem Steuerrecht des Bundes (Art. 89 Abs. 3 des Beschlus­ ses über die direkte Bundessteuer [SR 642.11]) als auch nach den von der Praxis entwickelten Grundsätzen des kantonalen Steuerrechts ist der Re­ kurrent aufzeichnungspflichtig. Das bedeutet, dass er die Einnahmen und Ausgaben aus seiner Geschäftstätigkeit aufzeichnen muss. Ferner muss er Aufschriebe über Warenvorräte und Geschäftseinrichtungen, bestehende 312