Die kantonale Steuerverwaltung nimmt dies in ständiger Praxis immer dann an, wenn die Arbeitszeit mindestens zur Hälfte reduziert wird und sich gleichzeitig der Lohn um mindestens 40% vermindert. Diese Annahme erscheint angemessen, darf doch von einer Zwischen­ veranlagung als Ausnahmeerscheinung im System der Vergangenheitsbe­ messung nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Im übrigen herrscht die gleiche - grosszügige - Praxis auch im Kanton St. Gallen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st.gallische Steuer­ recht, 4. Auflage, Bern 1987, S.124).