Die Neuveranla­ gung gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 StV mit Beginn des auf den Eintritt der Voraussetzung zur Revision folgenden Monats, d.h. vorliegend ab dem I.M a i 1982 bis zum 30. November 1982, also für eine Dauer von sieben Monaten. StRK 8.7.1983 (Nr. 325) 2034