{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2035_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19880122-19880122-ARGVP-1988-2035.pdf", "Checksum": "4af29089db39ac75d0db856290d52530"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2035"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2035"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2033, 2034, 2035\nDer Rekurrent verfügte ab dem 19. April 1982 bis Ende RS über regel­mässige wiederkehrende Einkünfte (Art. 19 StG), auch während der Dauer der Rekrutenschule. Der Beginn der RS stellt deshalb keinen neuen Zwi­schenrevisionsgrund dar, wohl aber der Eintritt ins Technikum [] (8. November 1982). Da die Einkommensbestandteile noch während der Dauer der Lehre in der Tat vernachlässigt werden können, entspricht so­wohl die Berechnungsperiode wi"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:54", "Checksum": "752fe718fb057f50644e5a1b8091f9a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2035\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2033, 2034, 2035\nDer Rekurrent verfügte ab dem 19. April 1982 bis Ende RS über regel­mässige wiederkehrende Einkünfte (Art. 19 StG), auch während der Dauer der Rekrutenschule. Der Beginn der RS stellt deshalb keinen neuen Zwi­schenrevisionsgrund dar, wohl aber der Eintritt ins Technikum [] (8. November 1982). Da die Einkommensbestandteile noch während der Dauer der Lehre in der Tat vernachlässigt werden können, entspricht so­wohl die Berechnungsperiode wi\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2033, 2034, 2035\n\nDer Rekurrent verfügte ab dem 19. April 1982 bis Ende RS über regel­\nmässige wiederkehrende Einkünfte (Art. 19 StG), auch während der Dauer\nder Rekrutenschule. Der Beginn der RS stellt deshalb keinen neuen Zwi­\nschenrevisionsgrund dar, wohl aber der Eintritt ins Technikum []\n(8. November 1982). Da die Einkommensbestandteile noch während der\nDauer der Lehre in der Tat vernachlässigt werden können, entspricht so­\nwohl die Berechnungsperiode wie auch die Dauer der Veranlagung dem\nZeitraum vom 19. April 1982 bis zum 8. November 1982. Während diesen\n199 Tagen verdiente der Rekurrent Fr. 11 5 0 0 - , was auf ein Jahreseinkom­\nmen berechnet Fr. 20800 - ergibt. Unter Berücksichtigung aller unbestrit­\ntenen Abzüge beträgt das steuerpflichtige Jahreseinkommen (als Grund­\nlage für die Berechnung der pro rata-Steuer) Fr. 14600.-. Die Neuveranla­\ngung gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 StV mit\nBeginn des auf den Eintritt der Voraussetzung zur Revision folgenden\nMonats, d.h. vorliegend ab dem I.M a i 1982 bis zum 30. November 1982,\nalso für eine Dauer von sieben Monaten.\nStRK 8.7.1983 (Nr. 325)\n\n2034\n\nZ w ischenveranlag ung . Die zufolge Eintritts der Tochter in das Erwerbs­\nleben reduzierte Witwen-und Waisenrente führt zu keiner Zwischenveran­\nlagung gemäss Art. 76 StG, weil ein qualitativer Zwischenveranlagungs­\ngrund nicht gegeben ist. Der Steuerveranlagung für die Jahre 1983/84 ist\nsomit das im Durchschnitt der Bemessungsjahre 1981/82 zugeflossene\nRenteneinkommen zugrunde zu legen.\nStRK 16.3.1984/15.11.1985 (Nr. 345)\n\n2035\n\nZ w isch en veran lag u n g . Voraussetzungen für die Vornahme einer Zwi­\nschenveranlagung gemäss Art. 76 StG bei zeitlicher Reduktion der\nErwerbstätigkeit.\n\nNach Art. 76 Abs. 1 lit. a StG ist eine Neuveranlagung für den Rest der Ver­\nanlagungsperiode dann vorzunehmen, wenn die Veranlagungsgrund­\n\n311\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2035, 2036\n\nlagen dauernd und wesentlich ändern. Dabei sind als Beispiele insbeson­\ndere die Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit genannt. Dass dar­\nunter grundsätzlich auch die blosse Reduktion der Arbeitszeit fällt, ist un­\nbestritten.\nDie Frage bleibt nur, inwieweit die Reduktion im Sinne obiger Bestim­\nmung als erheblich zu gelten hat. Die kantonale Steuerverwaltung nimmt\ndies in ständiger Praxis immer dann an, wenn die Arbeitszeit mindestens\nzur Hälfte reduziert wird und sich gleichzeitig der Lohn um mindestens\n40% vermindert.\nDiese Annahme erscheint angemessen, darf doch von einer Zwischen­\nveranlagung als Ausnahmeerscheinung im System der Vergangenheitsbe­\nmessung nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Im übrigen\nherrscht die gleiche - grosszügige - Praxis auch im Kanton St. Gallen\n(Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st.gallische Steuer­\nrecht, 4. Auflage, Bern 1987, S.124).\nDa nun aber die Rekurrentin ihre Arbeitszeit angabegemäss bloss um\neinen Viertel reduziert hat, ist die Änderung der Veranlagungsgrundlagen\nim Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. a StG qualitativ nicht wesentlich. Es erübrigt\nsich, im folgenden auf die Dauerhaftigkeit und die quantitative Kompo­\nnente nach Art. 76 Abs. 2 einzugehen, denn alle Voraussetzungen einer\nZwischenveranlagung müssen kumulativerfüllt sein.\n\nStRK 22.1.1988 (Nr. 426)\n\n2036\n\nA u fzeich n u n g sp flich t Selb ständigerw erbender. Wer der ihm oblie­\ngenden Aufzeichnungspflicht nach Art. 78 Abs.1 StG, in Verbindung mit\nA rt.30bis StV, nicht nachkommt, ist in Anwendung von A rt.86 StG nach\nErmessen zu veranlagen.1\n\n1. Sowohl nach dem Steuerrecht des Bundes (Art. 89 Abs. 3 des Beschlus­\nses über die direkte Bundessteuer [SR 642.11]) als auch nach den von der\nPraxis entwickelten Grundsätzen des kantonalen Steuerrechts ist der Re­\nkurrent aufzeichnungspflichtig. Das bedeutet, dass er die Einnahmen und\nAusgaben aus seiner Geschäftstätigkeit aufzeichnen muss. Ferner muss er\nAufschriebe über Warenvorräte und Geschäftseinrichtungen, bestehende\n\n312\n"}