B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2033, 2034, 2035 Der Rekurrent verfügte ab dem 19. April 1982 bis Ende RS über regel­ mässige wiederkehrende Einkünfte (Art. 19 StG), auch während der Dauer der Rekrutenschule. Der Beginn der RS stellt deshalb keinen neuen Zwi­ schenrevisionsgrund dar, wohl aber der Eintritt ins Technikum [] (8. November 1982). Da die Einkommensbestandteile noch während der Dauer der Lehre in der Tat vernachlässigt werden können, entspricht so­ wohl die Berechnungsperiode wie auch die Dauer der Veranlagung dem Zeitraum vom 19. April 1982 bis zum 8. November 1982. Während diesen 199 Tagen verdiente der Rekurrent Fr. 11 5 0 0 - , was auf ein Jahreseinkom­ men berechnet Fr. 20800 - ergibt. Unter Berücksichtigung aller unbestrit­ tenen Abzüge beträgt das steuerpflichtige Jahreseinkommen (als Grund­ lage für die Berechnung der pro rata-Steuer) Fr. 14600.-. Die Neuveranla­ gung gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 StV mit Beginn des auf den Eintritt der Voraussetzung zur Revision folgenden Monats, d.h. vorliegend ab dem I.M a i 1982 bis zum 30. November 1982, also für eine Dauer von sieben Monaten. StRK 8.7.1983 (Nr. 325) 2034 Z w ischenveranlag ung . Die zufolge Eintritts der Tochter in das Erwerbs­ leben reduzierte Witwen-und Waisenrente führt zu keiner Zwischenveran­ lagung gemäss Art. 76 StG, weil ein qualitativer Zwischenveranlagungs­ grund nicht gegeben ist. Der Steuerveranlagung für die Jahre 1983/84 ist somit das im Durchschnitt der Bemessungsjahre 1981/82 zugeflossene Renteneinkommen zugrunde zu legen. StRK 16.3.1984/15.11.1985 (Nr. 345) 2035 Z w isch en veran lag u n g . Voraussetzungen für die Vornahme einer Zwi­ schenveranlagung gemäss Art. 76 StG bei zeitlicher Reduktion der Erwerbstätigkeit. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. a StG ist eine Neuveranlagung für den Rest der Ver­ anlagungsperiode dann vorzunehmen, wenn die Veranlagungsgrund­ 311 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2035, 2036 lagen dauernd und wesentlich ändern. Dabei sind als Beispiele insbeson­ dere die Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit genannt. Dass dar­ unter grundsätzlich auch die blosse Reduktion der Arbeitszeit fällt, ist un­ bestritten. Die Frage bleibt nur, inwieweit die Reduktion im Sinne obiger Bestim­ mung als erheblich zu gelten hat. Die kantonale Steuerverwaltung nimmt dies in ständiger Praxis immer dann an, wenn die Arbeitszeit mindestens zur Hälfte reduziert wird und sich gleichzeitig der Lohn um mindestens 40% vermindert. Diese Annahme erscheint angemessen, darf doch von einer Zwischen­ veranlagung als Ausnahmeerscheinung im System der Vergangenheitsbe­ messung nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Im übrigen herrscht die gleiche - grosszügige - Praxis auch im Kanton St. Gallen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st.gallische Steuer­ recht, 4. Auflage, Bern 1987, S.124). Da nun aber die Rekurrentin ihre Arbeitszeit angabegemäss bloss um einen Viertel reduziert hat, ist die Änderung der Veranlagungsgrundlagen im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. a StG qualitativ nicht wesentlich. Es erübrigt sich, im folgenden auf die Dauerhaftigkeit und die quantitative Kompo­ nente nach Art. 76 Abs. 2 einzugehen, denn alle Voraussetzungen einer Zwischenveranlagung müssen kumulativerfüllt sein. StRK 22.1.1988 (Nr. 426) 2036 A u fzeich n u n g sp flich t Selb ständigerw erbender. Wer der ihm oblie­ genden Aufzeichnungspflicht nach Art. 78 Abs.1 StG, in Verbindung mit A rt.30bis StV, nicht nachkommt, ist in Anwendung von A rt.86 StG nach Ermessen zu veranlagen.1 1. Sowohl nach dem Steuerrecht des Bundes (Art. 89 Abs. 3 des Beschlus­ ses über die direkte Bundessteuer [SR 642.11]) als auch nach den von der Praxis entwickelten Grundsätzen des kantonalen Steuerrechts ist der Re­ kurrent aufzeichnungspflichtig. Das bedeutet, dass er die Einnahmen und Ausgaben aus seiner Geschäftstätigkeit aufzeichnen muss. Ferner muss er Aufschriebe über Warenvorräte und Geschäftseinrichtungen, bestehende 312