Da die Einkommensbestandteile noch während der Dauer der Lehre in der Tat vernachlässigt werden können, entspricht so­ wohl die Berechnungsperiode wie auch die Dauer der Veranlagung dem Zeitraum vom 19. April 1982 bis zum 8. November 1982. Während diesen 199 Tagen verdiente der Rekurrent Fr. 11 5 0 0 - , was auf ein Jahreseinkom­ men berechnet Fr. 20800 - ergibt. Unter Berücksichtigung aller unbestrit­ tenen Abzüge beträgt das steuerpflichtige Jahreseinkommen (als Grund­ lage für die Berechnung der pro rata-Steuer) Fr. 14600.-. Die Neuveranla­ gung gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art.