{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2034_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19851115-19851115-ARGVP-1988-2034.pdf", "Checksum": "028d85e09705fa7cbb77fbf1f6db29d0"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2034"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2034"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2033, 2034, 2035\nDer Rekurrent verfügte ab dem 19. April 1982 bis Ende RS über regel­mässige wiederkehrende Einkünfte (Art. 19 StG), auch während der Dauer der Rekrutenschule. Der Beginn der RS stellt deshalb keinen neuen Zwi­schenrevisionsgrund dar, wohl aber der Eintritt ins Technikum [] (8. November 1982). Da die Einkommensbestandteile noch während der Dauer der Lehre in der Tat vernachlässigt werden können, entspricht so­wohl die Berechnungsperiode wi"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:47", "Checksum": "b42d61f7c92131791e43632bcfe8735b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2034\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2033, 2034, 2035\nDer Rekurrent verfügte ab dem 19. April 1982 bis Ende RS über regel­mässige wiederkehrende Einkünfte (Art. 19 StG), auch während der Dauer der Rekrutenschule. Der Beginn der RS stellt deshalb keinen neuen Zwi­schenrevisionsgrund dar, wohl aber der Eintritt ins Technikum [] (8. November 1982). Da die Einkommensbestandteile noch während der Dauer der Lehre in der Tat vernachlässigt werden können, entspricht so­wohl die Berechnungsperiode wi\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2033, 2034, 2035\n\nDer Rekurrent verfügte ab dem 19. April 1982 bis Ende RS über regel­\nmässige wiederkehrende Einkünfte (Art. 19 StG), auch während der Dauer\nder Rekrutenschule. Der Beginn der RS stellt deshalb keinen neuen Zwi­\nschenrevisionsgrund dar, wohl aber der Eintritt ins Technikum []\n(8. November 1982). Da die Einkommensbestandteile noch während der\nDauer der Lehre in der Tat vernachlässigt werden können, entspricht so­\nwohl die Berechnungsperiode wie auch die Dauer der Veranlagung dem\nZeitraum vom 19. April 1982 bis zum 8. November 1982. Während diesen\n199 Tagen verdiente der Rekurrent Fr. 11 5 0 0 - , was auf ein Jahreseinkom­\nmen berechnet Fr. 20800 - ergibt. Unter Berücksichtigung aller unbestrit­\ntenen Abzüge beträgt das steuerpflichtige Jahreseinkommen (als Grund­\nlage für die Berechnung der pro rata-Steuer) Fr. 14600.-. Die Neuveranla­\ngung gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 StV mit\nBeginn des auf den Eintritt der Voraussetzung zur Revision folgenden\nMonats, d.h. vorliegend ab dem I.M a i 1982 bis zum 30. November 1982,\nalso für eine Dauer von sieben Monaten.\nStRK 8.7.1983 (Nr. 325)\n\n2034\n\nZ w ischenveranlag ung . Die zufolge Eintritts der Tochter in das Erwerbs­\nleben reduzierte Witwen-und Waisenrente führt zu keiner Zwischenveran­\nlagung gemäss Art. 76 StG, weil ein qualitativer Zwischenveranlagungs­\ngrund nicht gegeben ist. Der Steuerveranlagung für die Jahre 1983/84 ist\nsomit das im Durchschnitt der Bemessungsjahre 1981/82 zugeflossene\nRenteneinkommen zugrunde zu legen.\nStRK 16.3.1984/15.11.1985 (Nr. 345)\n\n2035\n\nZ w isch en veran lag u n g . Voraussetzungen für die Vornahme einer Zwi­\nschenveranlagung gemäss Art. 76 StG bei zeitlicher Reduktion der\nErwerbstätigkeit.\n\nNach Art. 76 Abs. 1 lit. a StG ist eine Neuveranlagung für den Rest der Ver­\nanlagungsperiode dann vorzunehmen, wenn die Veranlagungsgrund­\n\n311\n"}