B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2033, 2034, 2035 Der Rekurrent verfügte ab dem 19. April 1982 bis Ende RS über regel­ mässige wiederkehrende Einkünfte (Art. 19 StG), auch während der Dauer der Rekrutenschule. Der Beginn der RS stellt deshalb keinen neuen Zwi­ schenrevisionsgrund dar, wohl aber der Eintritt ins Technikum [] (8. November 1982). Da die Einkommensbestandteile noch während der Dauer der Lehre in der Tat vernachlässigt werden können, entspricht so­ wohl die Berechnungsperiode wie auch die Dauer der Veranlagung dem Zeitraum vom 19. April 1982 bis zum 8. November 1982. Während diesen 199 Tagen verdiente der Rekurrent Fr. 11 5 0 0 - , was auf ein Jahreseinkom­ men berechnet Fr. 20800 - ergibt. Unter Berücksichtigung aller unbestrit­ tenen Abzüge beträgt das steuerpflichtige Jahreseinkommen (als Grund­ lage für die Berechnung der pro rata-Steuer) Fr. 14600.-. Die Neuveranla­ gung gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 StV mit Beginn des auf den Eintritt der Voraussetzung zur Revision folgenden Monats, d.h. vorliegend ab dem I.M a i 1982 bis zum 30. November 1982, also für eine Dauer von sieben Monaten. StRK 8.7.1983 (Nr. 325) 2034 Z w ischenveranlag ung . Die zufolge Eintritts der Tochter in das Erwerbs­ leben reduzierte Witwen-und Waisenrente führt zu keiner Zwischenveran­ lagung gemäss Art. 76 StG, weil ein qualitativer Zwischenveranlagungs­ grund nicht gegeben ist. Der Steuerveranlagung für die Jahre 1983/84 ist somit das im Durchschnitt der Bemessungsjahre 1981/82 zugeflossene Renteneinkommen zugrunde zu legen. StRK 16.3.1984/15.11.1985 (Nr. 345) 2035 Z w isch en veran lag u n g . Voraussetzungen für die Vornahme einer Zwi­ schenveranlagung gemäss Art. 76 StG bei zeitlicher Reduktion der Erwerbstätigkeit. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. a StG ist eine Neuveranlagung für den Rest der Ver­ anlagungsperiode dann vorzunehmen, wenn die Veranlagungsgrund­ 311