Während diesen 199 Tagen verdiente der Rekurrent Fr. 11 5 0 0 - , was auf ein Jahreseinkom­ men berechnet Fr. 20800 - ergibt. Unter Berücksichtigung aller unbestrit­ tenen Abzüge beträgt das steuerpflichtige Jahreseinkommen (als Grund­ lage für die Berechnung der pro rata-Steuer) Fr. 14600.-. Die Neuveranla­ gung gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 StV mit Beginn des auf den Eintritt der Voraussetzung zur Revision folgenden Monats, d.h. vorliegend ab dem I.M a i 1982 bis zum 30. November 1982, also für eine Dauer von sieben Monaten. StRK 8.7.1983 (Nr. 325) 2034