Diese Ent­ lastung greift in der Steuerperiode 1979/80 voll durch. Wollte man nach dem Willen des Rekurrenten diese Zinsen zum Abzug zulassen, würde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen offensichtlich nicht hin­ reichend erfasst. Das Vorgehen der Veranlagungsbehörde steht deshalb im Einklang mit Gesetz und Verordnung. StRK 12.12.1980 (Nr. 276) 2033 Zw isch en veran lag u n g gemäss Art. 76 StG nach beendigter Lehre. Be­ messung des Erwerbseinkommens mit Einbezug der Rekrutenschule; Zwischenveranlagung zufolge Erwerbsaufgabe und Eintritt in eine höhere Schule.