Damit ist für die Veranlagungsbehörde Recht wie Pflicht begründet, den ver­ änderten Tatsachen für die Steuerperiode 1979/80 Rechnung zu tragen. Die kantonale Steuerverwaltung hat in richtiger Anwendung von Ge­ setz und Verordnung die Hypothekarzinsen im Jahre 1977/78 nicht zum Abzug zugelassen, weil diese Aufwendungen durch die Amortisation der Hypothek auf Dauer weggefallen sind (Gegenstand der Erbschaft war unter anderem eine Hypothek, welche der Erbe zufolge Todes des Erb­ lassers nicht mehr zu amortisieren und zu verzinsen brauchte). Diese Ent­ lastung greift in der Steuerperiode 1979/80 voll durch.