{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2033_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19830708-19830708-ARGVP-1988-2033.pdf", "Checksum": "bca01f7613797fd633f08c981ec4ee97"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2033"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2033"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2032, 2033\nren durch die sog. Gegenwartsbemessung, welche das in der Steuer­periode mutmasslich erreichbare Einkommen zu erfassen versucht.2. Der dem Rekurrenten im Jahre 1978 angefallene Vermögenszuwachs aus Erbschaft stellt fraglos und auch Unbestrittenermassen eine wesent­liche Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dar. Damit ist für die Veranlagungsbehörde Recht wie Pflicht begründet, den ver­änderten Tatsachen für die Steuerperiode 1979/"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:10", "Checksum": "e73886566cb949d0870704f7d52b6441", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2033\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2032, 2033\nren durch die sog. Gegenwartsbemessung, welche das in der Steuer­periode mutmasslich erreichbare Einkommen zu erfassen versucht.2. Der dem Rekurrenten im Jahre 1978 angefallene Vermögenszuwachs aus Erbschaft stellt fraglos und auch Unbestrittenermassen eine wesent­liche Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dar. Damit ist für die Veranlagungsbehörde Recht wie Pflicht begründet, den ver­änderten Tatsachen für die Steuerperiode 1979/\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2032, 2033\n\nren durch die sog. Gegenwartsbemessung, welche das in der Steuer­\nperiode mutmasslich erreichbare Einkommen zu erfassen versucht.\n2. Der dem Rekurrenten im Jahre 1978 angefallene Vermögenszuwachs\naus Erbschaft stellt fraglos und auch Unbestrittenermassen eine wesent­\nliche Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dar. Damit\nist für die Veranlagungsbehörde Recht wie Pflicht begründet, den ver­\nänderten Tatsachen für die Steuerperiode 1979/80 Rechnung zu tragen.\nDie kantonale Steuerverwaltung hat in richtiger Anwendung von Ge­\nsetz und Verordnung die Hypothekarzinsen im Jahre 1977/78 nicht zum\nAbzug zugelassen, weil diese Aufwendungen durch die Amortisation der\nHypothek auf Dauer weggefallen sind (Gegenstand der Erbschaft war\nunter anderem eine Hypothek, welche der Erbe zufolge Todes des Erb­\nlassers nicht mehr zu amortisieren und zu verzinsen brauchte). Diese Ent­\nlastung greift in der Steuerperiode 1979/80 voll durch. Wollte man nach\ndem Willen des Rekurrenten diese Zinsen zum Abzug zulassen, würde die\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen offensichtlich nicht hin­\nreichend erfasst. Das Vorgehen der Veranlagungsbehörde steht deshalb\nim Einklang mit Gesetz und Verordnung.\nStRK 12.12.1980 (Nr. 276)\n\n2033\n\nZw isch en veran lag u n g gemäss Art. 76 StG nach beendigter Lehre. Be­\nmessung des Erwerbseinkommens mit Einbezug der Rekrutenschule;\nZwischenveranlagung zufolge Erwerbsaufgabe und Eintritt in eine höhere\nSchule.\n\nSind die Voraussetzungen einer Zwischenrevision gegeben (was bei voller\nErwerbsaufnahme nach beendigter Lehre regelmässig der Fall ist), so stellt\nsich die weitere Frage, wie die Neuveranlagung für die von der Verände­\nrung betroffenen Einkommensbestandteile zu treffen ist. Dabei sind nach\nArt. 76 Abs. 2 StG die «Bestimmungen über die Besteuerung bei Beginn\noder Beendigung der Steuerpflicht (Art. 85)» entsprechend anzuwenden.\nDieser Verweis bezieht sich sinngemäss auch auf Art. 31 StG (Bemessung\ndes Einkommens bei Beginn der Steuerpflicht), damit eine einheitliche Be­\nmessungsgrundlage gewährleistet ist.\n\n310\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2033, 2034, 2035\n\nDer Rekurrent verfügte ab dem 19. April 1982 bis Ende RS über regel­\nmässige wiederkehrende Einkünfte (Art. 19 StG), auch während der Dauer\nder Rekrutenschule. Der Beginn der RS stellt deshalb keinen neuen Zwi­\nschenrevisionsgrund dar, wohl aber der Eintritt ins Technikum []\n(8. November 1982). Da die Einkommensbestandteile noch während der\nDauer der Lehre in der Tat vernachlässigt werden können, entspricht so­\nwohl die Berechnungsperiode wie auch die Dauer der Veranlagung dem\nZeitraum vom 19. April 1982 bis zum 8. November 1982. Während diesen\n199 Tagen verdiente der Rekurrent Fr. 11 5 0 0 - , was auf ein Jahreseinkom­\nmen berechnet Fr. 20800 - ergibt. Unter Berücksichtigung aller unbestrit­\ntenen Abzüge beträgt das steuerpflichtige Jahreseinkommen (als Grund­\nlage für die Berechnung der pro rata-Steuer) Fr. 14600.-. Die Neuveranla­\ngung gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 StV mit\nBeginn des auf den Eintritt der Voraussetzung zur Revision folgenden\nMonats, d.h. vorliegend ab dem I.M a i 1982 bis zum 30. November 1982,\nalso für eine Dauer von sieben Monaten.\nStRK 8.7.1983 (Nr. 325)\n\n2034\n\nZ w ischenveranlag ung . Die zufolge Eintritts der Tochter in das Erwerbs­\nleben reduzierte Witwen-und Waisenrente führt zu keiner Zwischenveran­\nlagung gemäss Art. 76 StG, weil ein qualitativer Zwischenveranlagungs­\ngrund nicht gegeben ist. Der Steuerveranlagung für die Jahre 1983/84 ist\nsomit das im Durchschnitt der Bemessungsjahre 1981/82 zugeflossene\nRenteneinkommen zugrunde zu legen.\nStRK 16.3.1984/15.11.1985 (Nr. 345)\n\n2035\n\nZ w isch en veran lag u n g . Voraussetzungen für die Vornahme einer Zwi­\nschenveranlagung gemäss Art. 76 StG bei zeitlicher Reduktion der\nErwerbstätigkeit.\n\nNach Art. 76 Abs. 1 lit. a StG ist eine Neuveranlagung für den Rest der Ver­\nanlagungsperiode dann vorzunehmen, wenn die Veranlagungsgrund­\n\n311\n"}