B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2032, 2033 ren durch die sog. Gegenwartsbemessung, welche das in der Steuer­ periode mutmasslich erreichbare Einkommen zu erfassen versucht. 2. Der dem Rekurrenten im Jahre 1978 angefallene Vermögenszuwachs aus Erbschaft stellt fraglos und auch Unbestrittenermassen eine wesent­ liche Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dar. Damit ist für die Veranlagungsbehörde Recht wie Pflicht begründet, den ver­ änderten Tatsachen für die Steuerperiode 1979/80 Rechnung zu tragen. Die kantonale Steuerverwaltung hat in richtiger Anwendung von Ge­ setz und Verordnung die Hypothekarzinsen im Jahre 1977/78 nicht zum Abzug zugelassen, weil diese Aufwendungen durch die Amortisation der Hypothek auf Dauer weggefallen sind (Gegenstand der Erbschaft war unter anderem eine Hypothek, welche der Erbe zufolge Todes des Erb­ lassers nicht mehr zu amortisieren und zu verzinsen brauchte). Diese Ent­ lastung greift in der Steuerperiode 1979/80 voll durch. Wollte man nach dem Willen des Rekurrenten diese Zinsen zum Abzug zulassen, würde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen offensichtlich nicht hin­ reichend erfasst. Das Vorgehen der Veranlagungsbehörde steht deshalb im Einklang mit Gesetz und Verordnung. StRK 12.12.1980 (Nr. 276) 2033 Zw isch en veran lag u n g gemäss Art. 76 StG nach beendigter Lehre. Be­ messung des Erwerbseinkommens mit Einbezug der Rekrutenschule; Zwischenveranlagung zufolge Erwerbsaufgabe und Eintritt in eine höhere Schule. Sind die Voraussetzungen einer Zwischenrevision gegeben (was bei voller Erwerbsaufnahme nach beendigter Lehre regelmässig der Fall ist), so stellt sich die weitere Frage, wie die Neuveranlagung für die von der Verände­ rung betroffenen Einkommensbestandteile zu treffen ist. Dabei sind nach Art. 76 Abs. 2 StG die «Bestimmungen über die Besteuerung bei Beginn oder Beendigung der Steuerpflicht (Art. 85)» entsprechend anzuwenden. Dieser Verweis bezieht sich sinngemäss auch auf Art. 31 StG (Bemessung des Einkommens bei Beginn der Steuerpflicht), damit eine einheitliche Be­ messungsgrundlage gewährleistet ist. 310 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2033, 2034, 2035 Der Rekurrent verfügte ab dem 19. April 1982 bis Ende RS über regel­ mässige wiederkehrende Einkünfte (Art. 19 StG), auch während der Dauer der Rekrutenschule. Der Beginn der RS stellt deshalb keinen neuen Zwi­ schenrevisionsgrund dar, wohl aber der Eintritt ins Technikum [] (8. November 1982). Da die Einkommensbestandteile noch während der Dauer der Lehre in der Tat vernachlässigt werden können, entspricht so­ wohl die Berechnungsperiode wie auch die Dauer der Veranlagung dem Zeitraum vom 19. April 1982 bis zum 8. November 1982. Während diesen 199 Tagen verdiente der Rekurrent Fr. 11 5 0 0 - , was auf ein Jahreseinkom­ men berechnet Fr. 20800 - ergibt. Unter Berücksichtigung aller unbestrit­ tenen Abzüge beträgt das steuerpflichtige Jahreseinkommen (als Grund­ lage für die Berechnung der pro rata-Steuer) Fr. 14600.-. Die Neuveranla­ gung gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 StV mit Beginn des auf den Eintritt der Voraussetzung zur Revision folgenden Monats, d.h. vorliegend ab dem I.M a i 1982 bis zum 30. November 1982, also für eine Dauer von sieben Monaten. StRK 8.7.1983 (Nr. 325) 2034 Z w ischenveranlag ung . Die zufolge Eintritts der Tochter in das Erwerbs­ leben reduzierte Witwen-und Waisenrente führt zu keiner Zwischenveran­ lagung gemäss Art. 76 StG, weil ein qualitativer Zwischenveranlagungs­ grund nicht gegeben ist. Der Steuerveranlagung für die Jahre 1983/84 ist somit das im Durchschnitt der Bemessungsjahre 1981/82 zugeflossene Renteneinkommen zugrunde zu legen. StRK 16.3.1984/15.11.1985 (Nr. 345) 2035 Z w isch en veran lag u n g . Voraussetzungen für die Vornahme einer Zwi­ schenveranlagung gemäss Art. 76 StG bei zeitlicher Reduktion der Erwerbstätigkeit. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. a StG ist eine Neuveranlagung für den Rest der Ver­ anlagungsperiode dann vorzunehmen, wenn die Veranlagungsgrund­ 311