Sind die Voraussetzungen einer Zwischenrevision gegeben (was bei voller Erwerbsaufnahme nach beendigter Lehre regelmässig der Fall ist), so stellt sich die weitere Frage, wie die Neuveranlagung für die von der Verände­ rung betroffenen Einkommensbestandteile zu treffen ist. Dabei sind nach Art. 76 Abs. 2 StG die «Bestimmungen über die Besteuerung bei Beginn oder Beendigung der Steuerpflicht (Art. 85)» entsprechend anzuwenden. Dieser Verweis bezieht sich sinngemäss auch auf Art. 31 StG (Bemessung des Einkommens bei Beginn der Steuerpflicht), damit eine einheitliche Be­ messungsgrundlage gewährleistet ist. 310