ren durch die sog. Gegenwartsbemessung, welche das in der Steuer­ periode mutmasslich erreichbare Einkommen zu erfassen versucht. 2. Der dem Rekurrenten im Jahre 1978 angefallene Vermögenszuwachs aus Erbschaft stellt fraglos und auch Unbestrittenermassen eine wesent­ liche Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dar. Damit ist für die Veranlagungsbehörde Recht wie Pflicht begründet, den ver­ änderten Tatsachen für die Steuerperiode 1979/80 Rechnung zu tragen.