Die Vergangenheitsbemessung kann indessen der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuer­ pflichtigen im Steuerjahr nur dann gerecht werden, wenn die Einkom­ mensverhältnisse in der Steuerperiode (Gegenwart) grundsätzlich und im wesentlichen gleich sind wie in der Bemessungsperiode (Vergangenheit). Denn Ziel einer gerechten Besteuerung ist allemal, die Verhältnisse in der Steuerperiode möglichst genau zu erfassen. Damit dieses Ziel im Interesse des Fiskus wie des Steuerpflichtigen erreicht werden kann, sind in den Steuergesetzen regelmässig Ausnahmen von der Vergangenheitsbemes­ sung vorgesehen.