Aus diesem Grund ist die Veran­ lagung, die vom nominellen Verkaufspreis ausgeht, nicht zu beanstanden. Der aus der Darlehenshingabe an den Käufer resultierende Verlust hat denn auch in der Tat mit der Höhe des Erlöses nichts zu tun. StRK 11.11.1983 (Nr. 339) 2032 Zw isch en veran lag u n g . Der Anfall einer Erbschaft führt nach Art. 76 StG zur Vornahme einer Zwischenveranlagung.1