{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2032_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19801212-19801212-ARGVP-1988-2032.pdf", "Checksum": "962c071b5f9fbd6d5375cd2c5090e701"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2032"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2032"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2031,2032\nein Abweichen vom nominellen Verkaufspreis rechtfertigen würde. 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Zum Zeitpunkt des Veräusserungsgeschäftes waren aber offensichtlich Leistung und Gegen­leistung noch durchaus wertäquivalent. Aus diesem Grund ist die Veran­lagung, die vom nominelle\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2031,2032\n\nein Abweichen vom nominellen Verkaufspreis rechtfertigen würde. Die\nRekurrentin erklärt vielmehr selbst, es habe sich erst im Verlaufe des Jahres\n1982 herausgestellt, dass das im Rahmen des Veräusserungsgeschäftes\ndem Käufer gewährte Darlehen nicht einbringlich sei. Zum Zeitpunkt des\nVeräusserungsgeschäftes waren aber offensichtlich Leistung und Gegen­\nleistung noch durchaus wertäquivalent. Aus diesem Grund ist die Veran­\nlagung, die vom nominellen Verkaufspreis ausgeht, nicht zu beanstanden.\nDer aus der Darlehenshingabe an den Käufer resultierende Verlust hat\ndenn auch in der Tat mit der Höhe des Erlöses nichts zu tun.\n\nStRK 11.11.1983 (Nr. 339)\n\n2032\n\nZw isch en veran lag u n g . Der Anfall einer Erbschaft führt nach Art. 76 StG\nzur Vornahme einer Zwischenveranlagung.1\n\n1. Ordentlicherweise hat ein Steuerpflichtiger in der Veranlagungs­\nperiode (hier den Steuerjahren 1979/80) das durchschnittliche Einkom­\nmen der beiden Vorjahre (1977/78) zu versteuern. Im ordentlichen Fall\ndieser sog. Vergangenheitsbemessung dient also das Einkommen der\nVorjahre als Bemessungsgrundlage. Die Vergangenheitsbemessung kann\nindessen der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuer­\npflichtigen im Steuerjahr nur dann gerecht werden, wenn die Einkom­\nmensverhältnisse in der Steuerperiode (Gegenwart) grundsätzlich und im\nwesentlichen gleich sind wie in der Bemessungsperiode (Vergangenheit).\nDenn Ziel einer gerechten Besteuerung ist allemal, die Verhältnisse in der\nSteuerperiode möglichst genau zu erfassen. Damit dieses Ziel im Interesse\ndes Fiskus wie des Steuerpflichtigen erreicht werden kann, sind in den\nSteuergesetzen regelmässig Ausnahmen von der Vergangenheitsbemes­\nsung vorgesehen. Sie greifen dann Platz, wenn sich zum Beispiel infolge\neiner Erbschaft Einkommensbestandteile grundlegend, voraussichtlich\ndauernd und wesentlich sowohl in qualitativer wie quantitativer Hinsicht\nändern. Vom Zeitpunkt dieserÄnderung an kann das in der Vergangenheit\nerzielte Einkommen für die Zukunft nicht mehr repräsentativ sein. Deshalb\nverlangt denn auch das ausserrhodische Steuergesetz in Art. 76 Korrektu-\n\n309\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2032, 2033\n\nren durch die sog. Gegenwartsbemessung, welche das in der Steuer­\nperiode mutmasslich erreichbare Einkommen zu erfassen versucht.\n2. Der dem Rekurrenten im Jahre 1978 angefallene Vermögenszuwachs\naus Erbschaft stellt fraglos und auch Unbestrittenermassen eine wesent­\nliche Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dar. Damit\nist für die Veranlagungsbehörde Recht wie Pflicht begründet, den ver­\nänderten Tatsachen für die Steuerperiode 1979/80 Rechnung zu tragen.\nDie kantonale Steuerverwaltung hat in richtiger Anwendung von Ge­\nsetz und Verordnung die Hypothekarzinsen im Jahre 1977/78 nicht zum\nAbzug zugelassen, weil diese Aufwendungen durch die Amortisation der\nHypothek auf Dauer weggefallen sind (Gegenstand der Erbschaft war\nunter anderem eine Hypothek, welche der Erbe zufolge Todes des Erb­\nlassers nicht mehr zu amortisieren und zu verzinsen brauchte). Diese Ent­\nlastung greift in der Steuerperiode 1979/80 voll durch. Wollte man nach\ndem Willen des Rekurrenten diese Zinsen zum Abzug zulassen, würde die\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen offensichtlich nicht hin­\nreichend erfasst. Das Vorgehen der Veranlagungsbehörde steht deshalb\nim Einklang mit Gesetz und Verordnung.\nStRK 12.12.1980 (Nr. 276)\n\n2033\n\nZw isch en veran lag u n g gemäss Art. 76 StG nach beendigter Lehre. Be­\nmessung des Erwerbseinkommens mit Einbezug der Rekrutenschule;\nZwischenveranlagung zufolge Erwerbsaufgabe und Eintritt in eine höhere\nSchule.\n\nSind die Voraussetzungen einer Zwischenrevision gegeben (was bei voller\nErwerbsaufnahme nach beendigter Lehre regelmässig der Fall ist), so stellt\nsich die weitere Frage, wie die Neuveranlagung für die von der Verände­\nrung betroffenen Einkommensbestandteile zu treffen ist. Dabei sind nach\nArt. 76 Abs. 2 StG die «Bestimmungen über die Besteuerung bei Beginn\noder Beendigung der Steuerpflicht (Art. 85)» entsprechend anzuwenden.\nDieser Verweis bezieht sich sinngemäss auch auf Art. 31 StG (Bemessung\ndes Einkommens bei Beginn der Steuerpflicht), damit eine einheitliche Be­\nmessungsgrundlage gewährleistet ist.\n\n310\n"}