B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2031,2032 ein Abweichen vom nominellen Verkaufspreis rechtfertigen würde. Die Rekurrentin erklärt vielmehr selbst, es habe sich erst im Verlaufe des Jahres 1982 herausgestellt, dass das im Rahmen des Veräusserungsgeschäftes dem Käufer gewährte Darlehen nicht einbringlich sei. Zum Zeitpunkt des Veräusserungsgeschäftes waren aber offensichtlich Leistung und Gegen­ leistung noch durchaus wertäquivalent. Aus diesem Grund ist die Veran­ lagung, die vom nominellen Verkaufspreis ausgeht, nicht zu beanstanden. Der aus der Darlehenshingabe an den Käufer resultierende Verlust hat denn auch in der Tat mit der Höhe des Erlöses nichts zu tun. StRK 11.11.1983 (Nr. 339) 2032 Zw isch en veran lag u n g . Der Anfall einer Erbschaft führt nach Art. 76 StG zur Vornahme einer Zwischenveranlagung.1 1. Ordentlicherweise hat ein Steuerpflichtiger in der Veranlagungs­ periode (hier den Steuerjahren 1979/80) das durchschnittliche Einkom­ men der beiden Vorjahre (1977/78) zu versteuern. Im ordentlichen Fall dieser sog. Vergangenheitsbemessung dient also das Einkommen der Vorjahre als Bemessungsgrundlage. Die Vergangenheitsbemessung kann indessen der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuer­ pflichtigen im Steuerjahr nur dann gerecht werden, wenn die Einkom­ mensverhältnisse in der Steuerperiode (Gegenwart) grundsätzlich und im wesentlichen gleich sind wie in der Bemessungsperiode (Vergangenheit). Denn Ziel einer gerechten Besteuerung ist allemal, die Verhältnisse in der Steuerperiode möglichst genau zu erfassen. Damit dieses Ziel im Interesse des Fiskus wie des Steuerpflichtigen erreicht werden kann, sind in den Steuergesetzen regelmässig Ausnahmen von der Vergangenheitsbemes­ sung vorgesehen. Sie greifen dann Platz, wenn sich zum Beispiel infolge einer Erbschaft Einkommensbestandteile grundlegend, voraussichtlich dauernd und wesentlich sowohl in qualitativer wie quantitativer Hinsicht ändern. Vom Zeitpunkt dieserÄnderung an kann das in der Vergangenheit erzielte Einkommen für die Zukunft nicht mehr repräsentativ sein. Deshalb verlangt denn auch das ausserrhodische Steuergesetz in Art. 76 Korrektu- 309 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2032, 2033 ren durch die sog. Gegenwartsbemessung, welche das in der Steuer­ periode mutmasslich erreichbare Einkommen zu erfassen versucht. 2. Der dem Rekurrenten im Jahre 1978 angefallene Vermögenszuwachs aus Erbschaft stellt fraglos und auch Unbestrittenermassen eine wesent­ liche Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dar. Damit ist für die Veranlagungsbehörde Recht wie Pflicht begründet, den ver­ änderten Tatsachen für die Steuerperiode 1979/80 Rechnung zu tragen. Die kantonale Steuerverwaltung hat in richtiger Anwendung von Ge­ setz und Verordnung die Hypothekarzinsen im Jahre 1977/78 nicht zum Abzug zugelassen, weil diese Aufwendungen durch die Amortisation der Hypothek auf Dauer weggefallen sind (Gegenstand der Erbschaft war unter anderem eine Hypothek, welche der Erbe zufolge Todes des Erb­ lassers nicht mehr zu amortisieren und zu verzinsen brauchte). Diese Ent­ lastung greift in der Steuerperiode 1979/80 voll durch. Wollte man nach dem Willen des Rekurrenten diese Zinsen zum Abzug zulassen, würde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen offensichtlich nicht hin­ reichend erfasst. Das Vorgehen der Veranlagungsbehörde steht deshalb im Einklang mit Gesetz und Verordnung. StRK 12.12.1980 (Nr. 276) 2033 Zw isch en veran lag u n g gemäss Art. 76 StG nach beendigter Lehre. Be­ messung des Erwerbseinkommens mit Einbezug der Rekrutenschule; Zwischenveranlagung zufolge Erwerbsaufgabe und Eintritt in eine höhere Schule. Sind die Voraussetzungen einer Zwischenrevision gegeben (was bei voller Erwerbsaufnahme nach beendigter Lehre regelmässig der Fall ist), so stellt sich die weitere Frage, wie die Neuveranlagung für die von der Verände­ rung betroffenen Einkommensbestandteile zu treffen ist. Dabei sind nach Art. 76 Abs. 2 StG die «Bestimmungen über die Besteuerung bei Beginn oder Beendigung der Steuerpflicht (Art. 85)» entsprechend anzuwenden. Dieser Verweis bezieht sich sinngemäss auch auf Art. 31 StG (Bemessung des Einkommens bei Beginn der Steuerpflicht), damit eine einheitliche Be­ messungsgrundlage gewährleistet ist. 310