Damit dieses Ziel im Interesse des Fiskus wie des Steuerpflichtigen erreicht werden kann, sind in den Steuergesetzen regelmässig Ausnahmen von der Vergangenheitsbemes­ sung vorgesehen. Sie greifen dann Platz, wenn sich zum Beispiel infolge einer Erbschaft Einkommensbestandteile grundlegend, voraussichtlich dauernd und wesentlich sowohl in qualitativer wie quantitativer Hinsicht ändern. Vom Zeitpunkt dieserÄnderung an kann das in der Vergangenheit erzielte Einkommen für die Zukunft nicht mehr repräsentativ sein. Deshalb verlangt denn auch das ausserrhodische Steuergesetz in Art. 76 Korrektu- 309