1. Ordentlicherweise hat ein Steuerpflichtiger in der Veranlagungs­ periode (hier den Steuerjahren 1979/80) das durchschnittliche Einkom­ men der beiden Vorjahre (1977/78) zu versteuern. Im ordentlichen Fall dieser sog. Vergangenheitsbemessung dient also das Einkommen der Vorjahre als Bemessungsgrundlage. Die Vergangenheitsbemessung kann indessen der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuer­ pflichtigen im Steuerjahr nur dann gerecht werden, wenn die Einkom­ mensverhältnisse in der Steuerperiode (Gegenwart) grundsätzlich und im wesentlichen gleich sind wie in der Bemessungsperiode (Vergangenheit).