Für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuern ist grundsätzlich vom nominellen Verkaufspreis auszugehen. Die Besteuerung erfasst lediglich die Veräusserung eines Grundstückes als in sich geschlossenes Rechts­ geschäft. Aus diesem Grund ist nur ein Minderwert derjenigen Leistung erheblich, welche Gegenstand dieses Geschäftes war. Somit kann vom nominellen Kaufpreis nur abgewichen werden, wenn die an Zahlungsstatt vereinbarte Leistung schon beim Vertragsabschluss gegenüber dem ver­ traglich vereinbarten Preis einen Minderwert aufwies. Von einer solchen Werteinbusse sind Verluste abzugrenzen, die aus einem Geschäft zw i­ schen Käufer und Verkäufer hervorgehen, das an die Grundstücksveräus-