{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2031_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19831111-19831111-ARGVP-1988-2031.pdf", "Checksum": "a0e72b33d9ca79492ff9971587392c6e"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2031"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2031"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2030, 2031\nsein. Denn eine nur zwei Jahre andauernde Tätigkeit kann unmöglich einen Goodwill, also einen inneren bleibenden Wert eines Unternehmens hervorrufen. Überdies hat die Käuferschaft das Objekt nicht gekauft, um es unter Ausnützung dieses angeblichen Goodwills als Kurhaus zu betrei­ben. Somit konnte der Goodwill auch nicht preisbildend gewesen sein.\nStRK 15.11.1962 (Nr. 265)\n2031\nGrundstückgewinnsteuer. Wird ein Liegenschaftengeschäft dergestalt f"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:08", "Checksum": "d91ab5c07b224571d54868b7c7a1f455", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2031\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2030, 2031\nsein. Denn eine nur zwei Jahre andauernde Tätigkeit kann unmöglich einen Goodwill, also einen inneren bleibenden Wert eines Unternehmens hervorrufen. Überdies hat die Käuferschaft das Objekt nicht gekauft, um es unter Ausnützung dieses angeblichen Goodwills als Kurhaus zu betrei­ben. Somit konnte der Goodwill auch nicht preisbildend gewesen sein.\nStRK 15.11.1962 (Nr. 265)\n2031\nGrundstückgewinnsteuer. Wird ein Liegenschaftengeschäft dergestalt f\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2030, 2031\n\nsein. Denn eine nur zwei Jahre andauernde Tätigkeit kann unmöglich\neinen Goodwill, also einen inneren bleibenden Wert eines Unternehmens\nhervorrufen. Überdies hat die Käuferschaft das Objekt nicht gekauft, um\nes unter Ausnützung dieses angeblichen Goodwills als Kurhaus zu betrei­\nben. Somit konnte der Goodwill auch nicht preisbildend gewesen sein.\n\nStRK 15.11.1962 (Nr. 265)\n\n2031\n\nG ru n d stückg ew innsteuer. Wird ein Liegenschaftengeschäft dergestalt\nfinanziert, dass der Verkäufer dem Käufer ein Darlehen gewährt, und er­\nweist sich das Darlehen später als uneinbringlich, so ist bei der Veran­\nlagung dennoch vom vereinbarten nominellen Verkaufspreis gemäss\nArt. 62 Abs.1 StG auszugehen.\n\nFür die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuern ist grundsätzlich vom\nnominellen Verkaufspreis auszugehen. Die Besteuerung erfasst lediglich\ndie Veräusserung eines Grundstückes als in sich geschlossenes Rechts­\ngeschäft. Aus diesem Grund ist nur ein Minderwert derjenigen Leistung\nerheblich, welche Gegenstand dieses Geschäftes war. Somit kann vom\nnominellen Kaufpreis nur abgewichen werden, wenn die an Zahlungsstatt\nvereinbarte Leistung schon beim Vertragsabschluss gegenüber dem ver­\ntraglich vereinbarten Preis einen Minderwert aufwies. Von einer solchen\nWerteinbusse sind Verluste abzugrenzen, die aus einem Geschäft zw i­\nschen Käufer und Verkäufer hervorgehen, das an die Grundstücksveräusserung anschliesst. Einen solchen neuen Vertrag stellt es dar, wenn der Ver­\nkäufer für einen Teil des Verkaufspreises ein Zahlungsversprechen für die\nZukunft entgegennimmt. Er gewährt dem Käufer auf diese Weise einen\nKredit. Bleiben in einem solchen Fall die versprochenen Zahlungen aus, so\ntrifft den Verkäufer ein Verlust aus einer mit dem Erlös getätigten Vermö­\ngensanlage. Das Schicksal einer solchen Anlage hat keinen Einfluss auf die\nHöhe des Erlöses (Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 4. April\n1979, wiedergegeben in Zbl. 80, S. 362).\nIm vorliegenden Fall behauptet die Rekurrentin nicht, der Käufer sei be­\nreits zum Zeitpunkt der Handänderung zahlungsunfähig gewesen. Dem­\nnach bestand zur Zeit des Vertragsabschlusses noch kein Minderwert, der\n\n308\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2031,2032\n\nein Abweichen vom nominellen Verkaufspreis rechtfertigen würde. Die\nRekurrentin erklärt vielmehr selbst, es habe sich erst im Verlaufe des Jahres\n1982 herausgestellt, dass das im Rahmen des Veräusserungsgeschäftes\ndem Käufer gewährte Darlehen nicht einbringlich sei. Zum Zeitpunkt des\nVeräusserungsgeschäftes waren aber offensichtlich Leistung und Gegen­\nleistung noch durchaus wertäquivalent. Aus diesem Grund ist die Veran­\nlagung, die vom nominellen Verkaufspreis ausgeht, nicht zu beanstanden.\nDer aus der Darlehenshingabe an den Käufer resultierende Verlust hat\ndenn auch in der Tat mit der Höhe des Erlöses nichts zu tun.\n\nStRK 11.11.1983 (Nr. 339)\n\n2032\n\nZw isch en veran lag u n g . Der Anfall einer Erbschaft führt nach Art. 76 StG\nzur Vornahme einer Zwischenveranlagung.1\n\n1. Ordentlicherweise hat ein Steuerpflichtiger in der Veranlagungs­\nperiode (hier den Steuerjahren 1979/80) das durchschnittliche Einkom­\nmen der beiden Vorjahre (1977/78) zu versteuern. Im ordentlichen Fall\ndieser sog. Vergangenheitsbemessung dient also das Einkommen der\nVorjahre als Bemessungsgrundlage. Die Vergangenheitsbemessung kann\nindessen der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuer­\npflichtigen im Steuerjahr nur dann gerecht werden, wenn die Einkom­\nmensverhältnisse in der Steuerperiode (Gegenwart) grundsätzlich und im\nwesentlichen gleich sind wie in der Bemessungsperiode (Vergangenheit).\nDenn Ziel einer gerechten Besteuerung ist allemal, die Verhältnisse in der\nSteuerperiode möglichst genau zu erfassen. Damit dieses Ziel im Interesse\ndes Fiskus wie des Steuerpflichtigen erreicht werden kann, sind in den\nSteuergesetzen regelmässig Ausnahmen von der Vergangenheitsbemes­\nsung vorgesehen. Sie greifen dann Platz, wenn sich zum Beispiel infolge\neiner Erbschaft Einkommensbestandteile grundlegend, voraussichtlich\ndauernd und wesentlich sowohl in qualitativer wie quantitativer Hinsicht\nändern. Vom Zeitpunkt dieserÄnderung an kann das in der Vergangenheit\nerzielte Einkommen für die Zukunft nicht mehr repräsentativ sein. Deshalb\nverlangt denn auch das ausserrhodische Steuergesetz in Art. 76 Korrektu-\n\n309\n"}