Der Goodwill eines Gastwirtschafts- oder Kurhausbetriebes beruht auf dem Ruf des Unter­ nehmens, der durch jahrelange persönliche Leistungen entstanden ist. Dieser Ruf kann preisbildend sein, wenn der Betrieb nachher in gleicher Weise weitergeführt wird. Im vorliegenden Falle kann von persönlichen Lei­ stungen der Beschwerdeführerin, welche einen wertbildenden Ruf der früheren Gastwirtschaft als neues Kurhaus geschaffen haben, keine Rede 307 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2030, 2031