Das Kriterium liegt darin, ob der Geschäftswert, wie oben dargestellt, untrennbar mit dem Grundstück verbunden ist. Ergibt sich aus diesen Überlegungen, dass grundsätzlich der Posten von Fr. 29 500 - zum Grundstückgewinn gehört, so ist noch zu unter­ suchen, inwieweit darin eigene Arbeit als Aufwendungen gemäss Art. 60 g Abs.1 Ziff. 5 enthalten ist, was in der Beschwerde eventualiter geltend gemacht wird. Die kantonale Steuerverwaltung weist mit Recht darauf hin, dass der Wert der eigenen Arbeit nur dann als Aufwendung angerechnet werden kann, wenn er als Einkommen versteuert wurde. Die Beschwerdeführerin versteuerte ein Einkommen, welches auf Grund des Umsatzes berechnet wurde.