Genau so wie das Wirtschaftspatent auf dem Objekt haftet und im Grundstückpreis begrifflich notwendig enthalten ist, so ist auch der Wert der Kundschaft an das Objekt gebunden. Der G e­ schäftswert ist Bestandteil des Grundstückes, ebenso wie die Zugehör. Wenn im Formular für die Steuererklärung nach den weiteren Leistungen gefragt wird, so präjudizieren diese Fragen keineswegs, ob diese weiteren Leistungen begrifflich zum Kaufpreis nach Art. 50 h gehören oder nicht. Der Geschäftswert kann eine besondere Leistung nach Art. 50 h sein, muss es aber nicht. Das Kriterium liegt darin, ob der Geschäftswert, wie oben dargestellt, untrennbar mit dem Grundstück verbunden ist.