einer Geschäftsverlegung, Bestand hat (Handkommentar zum Zürcher Steuergesetz, S. 259). Wenn in einem Haus ein Geschäft geführt wird, w el­ ches unabhängig vom Haus verlegt und veräussert werden kann, so kann begrifflich von einem Geschäftswert gesprochen werden, der auch dann nicht zum Grundstückpreis gehört, wenn Grundstück und Geschäft zufäl­ lig zu einem Gesamtpreis verkauft werden. Bei Gastwirtschaften kann von einem getrennt vom Grundstück zu berechnenden Geschäftswert in der Regel nicht die Rede sein. Genau so wie das Wirtschaftspatent auf dem Objekt haftet und im Grundstückpreis begrifflich notwendig enthalten ist, so ist auch der Wert der Kundschaft an das Objekt gebunden.