Als Veräusserungserlös gilt nach Art. 50 lit. h der Kaufpreis zuzüglich aller weiteren Leistungen des Erwerbers. Es steht fest, dass die Käuferin total Fr. 2600 0 0 - für die Liegenschaft bezahlt hat. In dieser Zahl waren für Goodwill Fr. 3 0 0 0 0 - inbegriffen. Die Verkäuferin glaubt, diesen Betrag vom Verkaufserlös für die Berechnung des Grundstückgewinnes in Abzug bringen zu können. Die kantonale Steuerverwaltung lehnt diese Auffas­ sung ab und verweist auf das Formular der Steuererklärung für Grund­ stückgewinne, in welchem auf Seite 2 unter Ziff. 2 bei der Frage nach weiteren Leistungen unter lit. b auch der Goodwill genannt ist.