B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2029, 2030 entgegen der gesetzlichen Regelung dem Erwerber Überbunden wird. Diese Überbindung ist eindeutig eine über den Kaufpreis hinausgehende weitere Leistung des Erwerbers im Sinne des Art. 50 h Abs. 1. Der Gesetz­ geber brauchte dies nicht ausdrücklich zu sagen. Genau so wie er in Art. 50g nicht sagte, dass die Steuerleistung selber nicht in Abzug ge­ bracht werden kann, brauchte in Art. 50 h nicht gesagt zu werden, dass die Pflicht des Käufers zur Übernahme der Steuerleistung als weitere Leistun­ gen des Erwerbers dem Kaufpreis hinzuzurechnen ist.