{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2030_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19621115-19621115-ARGVP-1988-2030.pdf", "Checksum": "7ee07b2d34e1dbe38b893cae4fa895d2"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2029, 2030\nentgegen der gesetzlichen Regelung dem Erwerber Überbunden wird. 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Genau so wie er in Art. 50g nicht sagte, dass die Steuerleistung selber nicht in Abzug ge­bracht werden kann, brauchte in Art. 50 h nicht gesagt zu werden, dass die Pflicht des Käufers zur Üb\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2029, 2030\n\nentgegen der gesetzlichen Regelung dem Erwerber Überbunden wird.\nDiese Überbindung ist eindeutig eine über den Kaufpreis hinausgehende\nweitere Leistung des Erwerbers im Sinne des Art. 50 h Abs. 1. Der Gesetz­\ngeber brauchte dies nicht ausdrücklich zu sagen. Genau so wie er in\nArt. 50g nicht sagte, dass die Steuerleistung selber nicht in Abzug ge­\nbracht werden kann, brauchte in Art. 50 h nicht gesagt zu werden, dass die\nPflicht des Käufers zur Übernahme der Steuerleistung als weitere Leistun­\ngen des Erwerbers dem Kaufpreis hinzuzurechnen ist. Denn dies ergibt\nsich zwangsläufig aus der Systematik des Gesetzes. Der Lohnempfänger\nkann auch nicht die Einkommenssteuerpflicht dadurch herabsetzen, dass\nin den Dienstvertrag die Bestimmung aufgenommen wird, die Einkom­\nmenssteuer für den Arbeitnehmer werde vom Arbeitgeber getragen. Sol­\nche Vereinbarungen zwischen zwei Vertragsparteien sind privatrechtlich\nzwar durchaus möglich, haben aber keinen Einfluss auf die steuerrecht­\nliche Behandlung, bei welcher nach Art. 2 Abs. 2 StG auf den wirtschaftli­\nchen Tatbestand abzustellen ist.\nStRK 11.1.1962 (Nr. 266)\n\n2030\n\nG ru n d stü ckg ew in n und G o od w ill (Art. 50 h StG)1.\n\nAls Veräusserungserlös gilt nach Art. 50 lit. h der Kaufpreis zuzüglich aller\nweiteren Leistungen des Erwerbers. Es steht fest, dass die Käuferin total\nFr. 2600 0 0 - für die Liegenschaft bezahlt hat. In dieser Zahl waren für\nGoodwill Fr. 3 0 0 0 0 - inbegriffen. Die Verkäuferin glaubt, diesen Betrag\nvom Verkaufserlös für die Berechnung des Grundstückgewinnes in Abzug\nbringen zu können. Die kantonale Steuerverwaltung lehnt diese Auffas­\nsung ab und verweist auf das Formular der Steuererklärung für Grund­\nstückgewinne, in welchem auf Seite 2 unter Ziff. 2 bei der Frage nach\nweiteren Leistungen unter lit. b auch der Goodwill genannt ist. In der Be­\nschwerde wird auf die Praxis anderer Kantone hingewiesen. Es wird dabei\naber übersehen, dass auch in andern Kantonen der Geschäftswelt oder\nGoodwill nur dann nicht Bestandteil des Verkaufspreises eines Grund­\nstückes sein kann, wenn er unabhängig vom Grundstück, also auch bei\n\n1 Heute: Art. 62 StG\n\n306\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2030\n\neiner Geschäftsverlegung, Bestand hat (Handkommentar zum Zürcher\nSteuergesetz, S. 259). Wenn in einem Haus ein Geschäft geführt wird, w el­\nches unabhängig vom Haus verlegt und veräussert werden kann, so kann\nbegrifflich von einem Geschäftswert gesprochen werden, der auch dann\nnicht zum Grundstückpreis gehört, wenn Grundstück und Geschäft zufäl­\nlig zu einem Gesamtpreis verkauft werden. Bei Gastwirtschaften kann von\neinem getrennt vom Grundstück zu berechnenden Geschäftswert in der\nRegel nicht die Rede sein. Genau so wie das Wirtschaftspatent auf dem\nObjekt haftet und im Grundstückpreis begrifflich notwendig enthalten ist,\nso ist auch der Wert der Kundschaft an das Objekt gebunden. Der G e­\nschäftswert ist Bestandteil des Grundstückes, ebenso wie die Zugehör.\nWenn im Formular für die Steuererklärung nach den weiteren Leistungen\ngefragt wird, so präjudizieren diese Fragen keineswegs, ob diese weiteren\nLeistungen begrifflich zum Kaufpreis nach Art. 50 h gehören oder nicht.\nDer Geschäftswert kann eine besondere Leistung nach Art. 50 h sein, muss\nes aber nicht. Das Kriterium liegt darin, ob der Geschäftswert, wie oben\ndargestellt, untrennbar mit dem Grundstück verbunden ist.\nErgibt sich aus diesen Überlegungen, dass grundsätzlich der Posten\nvon Fr. 29 500 - zum Grundstückgewinn gehört, so ist noch zu unter­\nsuchen, inwieweit darin eigene Arbeit als Aufwendungen gemäss\nArt. 60 g Abs.1 Ziff. 5 enthalten ist, was in der Beschwerde eventualiter\ngeltend gemacht wird. Die kantonale Steuerverwaltung weist mit Recht\ndarauf hin, dass der Wert der eigenen Arbeit nur dann als Aufwendung\nangerechnet werden kann, wenn er als Einkommen versteuert wurde. Die\nBeschwerdeführerin versteuerte ein Einkommen, welches auf Grund des\nUmsatzes berechnet wurde. Eine Aufrechnung für wertvermehrende\neigene Leistungen wurde nicht vorgenommen, so dass jetzt beim Grund­\nstückgewinn schon aus formellen Gründen ein Abzug nicht angebracht\nist. Er ist aber auch deshalb nicht angebracht, weil eine Wertvermehrung,\nberuhend auf einer Vermehrung des ideellen Geschäftswertes oder des\nGoodwill, bei einem Gastwirtschaftsbetrieb unter keinen Umständen im\nkurzen Zeitraum von zwei Jahren erzielt werden kann. Der Goodwill eines\nGastwirtschafts- oder Kurhausbetriebes beruht auf dem Ruf des Unter­\nnehmens, der durch jahrelange persönliche Leistungen entstanden ist.\nDieser Ruf kann preisbildend sein, wenn der Betrieb nachher in gleicher\nWeise weitergeführt wird. Im vorliegenden Falle kann von persönlichen Lei­\nstungen der Beschwerdeführerin, welche einen wertbildenden Ruf der\nfrüheren Gastwirtschaft als neues Kurhaus geschaffen haben, keine Rede\n\n307\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2030, 2031\n\n"}