Denn dies ergibt sich zwangsläufig aus der Systematik des Gesetzes. Der Lohnempfänger kann auch nicht die Einkommenssteuerpflicht dadurch herabsetzen, dass in den Dienstvertrag die Bestimmung aufgenommen wird, die Einkom­ menssteuer für den Arbeitnehmer werde vom Arbeitgeber getragen. Sol­ che Vereinbarungen zwischen zwei Vertragsparteien sind privatrechtlich zwar durchaus möglich, haben aber keinen Einfluss auf die steuerrecht­ liche Behandlung, bei welcher nach Art. 2 Abs. 2 StG auf den wirtschaftli­ chen Tatbestand abzustellen ist. StRK 11.1.1962 (Nr. 266) 2030 G ru n d stü ckg ew in n und G o od w ill (Art. 50 h StG)1.