selber. Das Gesetz folgt somit bei der Berechnung der Grundstückgewinn­ steuer dem gleichen Prinzip wie bei der allgemeinen Einkommenssteuer, bei welcher die Steuerleistungen nicht zu den abzugsberechtigten Un­ kosten gehören. Es ist müssig, diese Regelung, die der Gesetzgeber be­ wusst und klar festgelegt hat, mit der Behauptung anzufechten, es wirke stossend und für den Bürger unverständlich, eine Steuer auf der Steuer zu erheben. Bei dieser gesetzlichen Regelung bleibt es auch dann, wenn durch Ab­ rede im Kaufvertrag die Pflicht zur Zahlung der Grundstückgewinnsteuer 1 Heute: Art. 62 Abs. 1 und Art. 57 StG