B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2028, 2029 Wie hoch die Sozialabzüge in Zürich waren und ob der Rekurrent nach Be­ rücksichtigung dieser Abzüge überhaupt noch etwas zu versteuern hatte, kann aber bei der Veranlagung derausserrhodischen Grundstückgewinn­ steuer nicht massgebend sein. Wesentlich ist lediglich, dass der Rekurrent nicht zweimal für dieselbe Leistung besteuert wird. Nachdem er für die Eigenarbeit in Zürich nicht besteuert worden ist, besteht kein Grund dafür, die geschaffene Substanz im Kanton Appenzell A.Rh.