{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2029_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19620111-19620111-ARGVP-1988-2029.pdf", "Checksum": "bf3b356e4b0bc8516eaf3890b011cf05"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2029"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2029"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2028, 2029\nWie hoch die Sozialabzüge in Zürich waren und ob der Rekurrent nach Be­rücksichtigung dieser Abzüge überhaupt noch etwas zu versteuern hatte, kann aber bei der Veranlagung derausserrhodischen Grundstückgewinn­steuer nicht massgebend sein. Wesentlich ist lediglich, dass der Rekurrent nicht zweimal für dieselbe Leistung besteuert wird. Nachdem er für die Eigenarbeit in Zürich nicht besteuert worden ist, besteht kein Grund dafür, die geschaffene S"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:34", "Checksum": "fdf6d2dcf63f0ddc842356dff7382cd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2029\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2028, 2029\nWie hoch die Sozialabzüge in Zürich waren und ob der Rekurrent nach Be­rücksichtigung dieser Abzüge überhaupt noch etwas zu versteuern hatte, kann aber bei der Veranlagung derausserrhodischen Grundstückgewinn­steuer nicht massgebend sein. Wesentlich ist lediglich, dass der Rekurrent nicht zweimal für dieselbe Leistung besteuert wird. Nachdem er für die Eigenarbeit in Zürich nicht besteuert worden ist, besteht kein Grund dafür, die geschaffene S\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2028, 2029\n\nWie hoch die Sozialabzüge in Zürich waren und ob der Rekurrent nach Be­\nrücksichtigung dieser Abzüge überhaupt noch etwas zu versteuern hatte,\nkann aber bei der Veranlagung derausserrhodischen Grundstückgewinn­\nsteuer nicht massgebend sein. Wesentlich ist lediglich, dass der Rekurrent\nnicht zweimal für dieselbe Leistung besteuert wird. Nachdem er für die\nEigenarbeit in Zürich nicht besteuert worden ist, besteht kein Grund dafür,\ndie geschaffene Substanz im Kanton Appenzell A.Rh. ebenfalls aus der\nBesteuerung auszuschliessen (vgl. auch StRK 17.12.1982/5.5.1985,\nNr. 314).\nStRK 24.6.1980 (Nr. 272)\n\n2029\n\nLeistungen des Erw erbers bei Berechnung der G ru n d stü ckg ew in n ­\nsteuer (Art. 50h Abs.1 und Art. 50e StG)1.\n\nIn diesem Beschwerdefall ist erstmals grundsätzlich zu entscheiden, ob zu\nden weiteren Leistungen des Erwerbers, welche nach Art. 50 h Abs. 1 dem\nKaufpreis zuzuzählen sind, auch die Pflicht zur Übernahme der Grund­\nstückgewinnsteuer gehört. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus\nArt. 50c. Danach istderVeräusserer, der den Gewinn erzielt, steuerpflich­\ntig. Das Gesetz regelt, wie der Gewinn zu berechnen ist. Insbesondere\nwerden die Aufwendungen, welche vom Gewinn in Abzug gebracht wer­\nden können, in A rt.5 0 g einzeln aufgeführt. Nach Z iff.4 dieser Be­\nstimmung können die Handänderungsabgaben, die Vermittlungspro­\nvision usw. abgezogen werden, nicht aber die Grundstückgewinnsteuer\nselber. Das Gesetz folgt somit bei der Berechnung der Grundstückgewinn­\nsteuer dem gleichen Prinzip wie bei der allgemeinen Einkommenssteuer,\nbei welcher die Steuerleistungen nicht zu den abzugsberechtigten Un­\nkosten gehören. Es ist müssig, diese Regelung, die der Gesetzgeber be­\nwusst und klar festgelegt hat, mit der Behauptung anzufechten, es wirke\nstossend und für den Bürger unverständlich, eine Steuer auf der Steuer zu\nerheben.\nBei dieser gesetzlichen Regelung bleibt es auch dann, wenn durch Ab­\nrede im Kaufvertrag die Pflicht zur Zahlung der Grundstückgewinnsteuer\n\n1 Heute: Art. 62 Abs. 1 und Art. 57 StG\n\n305\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2029, 2030\n\nentgegen der gesetzlichen Regelung dem Erwerber Überbunden wird.\nDiese Überbindung ist eindeutig eine über den Kaufpreis hinausgehende\nweitere Leistung des Erwerbers im Sinne des Art. 50 h Abs. 1. Der Gesetz­\ngeber brauchte dies nicht ausdrücklich zu sagen. Genau so wie er in\nArt. 50g nicht sagte, dass die Steuerleistung selber nicht in Abzug ge­\nbracht werden kann, brauchte in Art. 50 h nicht gesagt zu werden, dass die\nPflicht des Käufers zur Übernahme der Steuerleistung als weitere Leistun­\ngen des Erwerbers dem Kaufpreis hinzuzurechnen ist. Denn dies ergibt\nsich zwangsläufig aus der Systematik des Gesetzes. Der Lohnempfänger\nkann auch nicht die Einkommenssteuerpflicht dadurch herabsetzen, dass\nin den Dienstvertrag die Bestimmung aufgenommen wird, die Einkom­\nmenssteuer für den Arbeitnehmer werde vom Arbeitgeber getragen. Sol­\nche Vereinbarungen zwischen zwei Vertragsparteien sind privatrechtlich\nzwar durchaus möglich, haben aber keinen Einfluss auf die steuerrecht­\nliche Behandlung, bei welcher nach Art. 2 Abs. 2 StG auf den wirtschaftli­\nchen Tatbestand abzustellen ist.\nStRK 11.1.1962 (Nr. 266)\n\n2030\n\nG ru n d stü ckg ew in n und G o od w ill (Art. 50 h StG)1.\n\nAls Veräusserungserlös gilt nach Art. 50 lit. h der Kaufpreis zuzüglich aller\nweiteren Leistungen des Erwerbers. Es steht fest, dass die Käuferin total\nFr. 2600 0 0 - für die Liegenschaft bezahlt hat. In dieser Zahl waren für\nGoodwill Fr. 3 0 0 0 0 - inbegriffen. Die Verkäuferin glaubt, diesen Betrag\nvom Verkaufserlös für die Berechnung des Grundstückgewinnes in Abzug\nbringen zu können. Die kantonale Steuerverwaltung lehnt diese Auffas­\nsung ab und verweist auf das Formular der Steuererklärung für Grund­\nstückgewinne, in welchem auf Seite 2 unter Ziff. 2 bei der Frage nach\nweiteren Leistungen unter lit. b auch der Goodwill genannt ist. In der Be­\nschwerde wird auf die Praxis anderer Kantone hingewiesen. Es wird dabei\naber übersehen, dass auch in andern Kantonen der Geschäftswelt oder\nGoodwill nur dann nicht Bestandteil des Verkaufspreises eines Grund­\nstückes sein kann, wenn er unabhängig vom Grundstück, also auch bei\n\n1 Heute: Art. 62 StG\n\n306\n"}