B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2028, 2029 Wie hoch die Sozialabzüge in Zürich waren und ob der Rekurrent nach Be­ rücksichtigung dieser Abzüge überhaupt noch etwas zu versteuern hatte, kann aber bei der Veranlagung derausserrhodischen Grundstückgewinn­ steuer nicht massgebend sein. Wesentlich ist lediglich, dass der Rekurrent nicht zweimal für dieselbe Leistung besteuert wird. Nachdem er für die Eigenarbeit in Zürich nicht besteuert worden ist, besteht kein Grund dafür, die geschaffene Substanz im Kanton Appenzell A.Rh. ebenfalls aus der Besteuerung auszuschliessen (vgl. auch StRK 17.12.1982/5.5.1985, Nr. 314). StRK 24.6.1980 (Nr. 272) 2029 Leistungen des Erw erbers bei Berechnung der G ru n d stü ckg ew in n ­ steuer (Art. 50h Abs.1 und Art. 50e StG)1. In diesem Beschwerdefall ist erstmals grundsätzlich zu entscheiden, ob zu den weiteren Leistungen des Erwerbers, welche nach Art. 50 h Abs. 1 dem Kaufpreis zuzuzählen sind, auch die Pflicht zur Übernahme der Grund­ stückgewinnsteuer gehört. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus Art. 50c. Danach istderVeräusserer, der den Gewinn erzielt, steuerpflich­ tig. Das Gesetz regelt, wie der Gewinn zu berechnen ist. Insbesondere werden die Aufwendungen, welche vom Gewinn in Abzug gebracht wer­ den können, in A rt.5 0 g einzeln aufgeführt. Nach Z iff.4 dieser Be­ stimmung können die Handänderungsabgaben, die Vermittlungspro­ vision usw. abgezogen werden, nicht aber die Grundstückgewinnsteuer selber. Das Gesetz folgt somit bei der Berechnung der Grundstückgewinn­ steuer dem gleichen Prinzip wie bei der allgemeinen Einkommenssteuer, bei welcher die Steuerleistungen nicht zu den abzugsberechtigten Un­ kosten gehören. Es ist müssig, diese Regelung, die der Gesetzgeber be­ wusst und klar festgelegt hat, mit der Behauptung anzufechten, es wirke stossend und für den Bürger unverständlich, eine Steuer auf der Steuer zu erheben. Bei dieser gesetzlichen Regelung bleibt es auch dann, wenn durch Ab­ rede im Kaufvertrag die Pflicht zur Zahlung der Grundstückgewinnsteuer 1 Heute: Art. 62 Abs. 1 und Art. 57 StG 305 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2029, 2030 entgegen der gesetzlichen Regelung dem Erwerber Überbunden wird. Diese Überbindung ist eindeutig eine über den Kaufpreis hinausgehende weitere Leistung des Erwerbers im Sinne des Art. 50 h Abs. 1. Der Gesetz­ geber brauchte dies nicht ausdrücklich zu sagen. Genau so wie er in Art. 50g nicht sagte, dass die Steuerleistung selber nicht in Abzug ge­ bracht werden kann, brauchte in Art. 50 h nicht gesagt zu werden, dass die Pflicht des Käufers zur Übernahme der Steuerleistung als weitere Leistun­ gen des Erwerbers dem Kaufpreis hinzuzurechnen ist. Denn dies ergibt sich zwangsläufig aus der Systematik des Gesetzes. Der Lohnempfänger kann auch nicht die Einkommenssteuerpflicht dadurch herabsetzen, dass in den Dienstvertrag die Bestimmung aufgenommen wird, die Einkom­ menssteuer für den Arbeitnehmer werde vom Arbeitgeber getragen. Sol­ che Vereinbarungen zwischen zwei Vertragsparteien sind privatrechtlich zwar durchaus möglich, haben aber keinen Einfluss auf die steuerrecht­ liche Behandlung, bei welcher nach Art. 2 Abs. 2 StG auf den wirtschaftli­ chen Tatbestand abzustellen ist. StRK 11.1.1962 (Nr. 266) 2030 G ru n d stü ckg ew in n und G o od w ill (Art. 50 h StG)1. Als Veräusserungserlös gilt nach Art. 50 lit. h der Kaufpreis zuzüglich aller weiteren Leistungen des Erwerbers. Es steht fest, dass die Käuferin total Fr. 2600 0 0 - für die Liegenschaft bezahlt hat. In dieser Zahl waren für Goodwill Fr. 3 0 0 0 0 - inbegriffen. Die Verkäuferin glaubt, diesen Betrag vom Verkaufserlös für die Berechnung des Grundstückgewinnes in Abzug bringen zu können. Die kantonale Steuerverwaltung lehnt diese Auffas­ sung ab und verweist auf das Formular der Steuererklärung für Grund­ stückgewinne, in welchem auf Seite 2 unter Ziff. 2 bei der Frage nach weiteren Leistungen unter lit. b auch der Goodwill genannt ist. In der Be­ schwerde wird auf die Praxis anderer Kantone hingewiesen. Es wird dabei aber übersehen, dass auch in andern Kantonen der Geschäftswelt oder Goodwill nur dann nicht Bestandteil des Verkaufspreises eines Grund­ stückes sein kann, wenn er unabhängig vom Grundstück, also auch bei 1 Heute: Art. 62 StG 306