Dass die Besteuerung als Einkommen mindestens in einzelnen Jahren nicht erfolgen konnte, weil der Rekurrent offenbar auch unter Hinzurechnung der Eigenarbeit kein steuerbares Ein­ kommen ausgewiesen hätte, spielt keine Rolle. Die Argumentation des Rekurrenten, der sich auf diesen Sachverhalt beruft, würde im Ergebnis dazu führen, dass der Kanton Appenzell A.Rh. bei der Veranlagung des Grundstückgewinns zürcherische Sozialabzüge zu berücksichtigen hätte. 304 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2028, 2029