{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2028_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19800624-19800624-ARGVP-1988-2028.pdf", "Checksum": "4cad00daeee095155836b8860d5a5a95"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2028"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2028"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2027, 2028\nlaut des Steuergesetzes von Appenzell Ausserrhoden, sondern auch der sanktgallischen Gesetzgebung und Praxis.\nNach Art. 50f und Art. 50 h ist als Erwerbspreis und Veräusserungserlös der verurkundete Preis massgebend. Wenn ein Grundeigentümer einen Preis verurkunden lässt, der nicht den Tatsachen entspricht, so trägt er die sich daraus ergebenden Folgen für die Grundstückgewinnsteuerberech­nung.\nAus diesen Gründen ist die Beschwerde in diesem Pu"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:51", "Checksum": "9a21bb6afb47b346acb00ef2ad0fb603", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2028\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2027, 2028\nlaut des Steuergesetzes von Appenzell Ausserrhoden, sondern auch der sanktgallischen Gesetzgebung und Praxis.\nNach Art. 50f und Art. 50 h ist als Erwerbspreis und Veräusserungserlös der verurkundete Preis massgebend. Wenn ein Grundeigentümer einen Preis verurkunden lässt, der nicht den Tatsachen entspricht, so trägt er die sich daraus ergebenden Folgen für die Grundstückgewinnsteuerberech­nung.\nAus diesen Gründen ist die Beschwerde in diesem Pu\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2027, 2028\n\nlaut des Steuergesetzes von Appenzell Ausserrhoden, sondern auch der\nsanktgallischen Gesetzgebung und Praxis.\nNach Art. 5 0 f und Art. 50 h ist als Erwerbspreis und Veräusserungserlös\nder verurkundete Preis massgebend. Wenn ein Grundeigentümer einen\nPreis verurkunden lässt, der nicht den Tatsachen entspricht, so trägt er die\nsich daraus ergebenden Folgen für die Grundstückgewinnsteuerberech­\nnung.\nAus diesen Gründen ist die Beschwerde in diesem Punkte unbegründet\n(vgl. auch «Die neue Steuerpraxis» 1964 S.134).\nStRK 8.3.1965 (Nr. 263)\n\n2028\n\nG ru n d stückg ew innsteuer. Erbrachte Eigenleistungen sind nur anre­\nchenbar, wenn diese als Einkommen versteuert wurden (Art. 61 Abs.1\nZiff. 5 StG).\n\nGemäss Art. 61 Abs. 1 Ziff. 5 StG ist der Wert der eigenen Arbeit n u r dan n\nals Aufwendung anrechenbar, wenn er als Einkommen versteuert wird.\nDer Sinn dieser Vorschrift liegt auf der Hand. Schafft jemand durch eigene\nArbeit eine Wertvermehrung, so soll die Substanz entweder als Einkom­\nmen oder als Kapitalgewinn (Grundstückgewinn) steuerlich erfasst wer­\nden. Ist die Erfassung als Einkommen erfolgt, so wäre es nicht gerecht­\nfertigt, dieselbe Substanz nochmals als Kapitalgewinn zu versteuern. Un­\nterblieb aber die Erfassung als Einkommen aus irgendeinem Grunde, so\ngreift die Besteuerung als Kapitalgewinn Platz. Wie der Rekurrent selbst\ndarlegt, ist die Eigenarbeit im Kanton Zürich nicht als Einkommen be­\nsteuert worden. Der Kanton Appenzell A.Rh. ist deshalb berechtigt, die\ngeschaffene Substanz mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen, und\ndie kantonale Steuerverwaltung hat die Berücksichtigung von Eigenarbeit\nals Aufwand zu Recht abgelehnt. Dass die Besteuerung als Einkommen\nmindestens in einzelnen Jahren nicht erfolgen konnte, weil der Rekurrent\noffenbar auch unter Hinzurechnung der Eigenarbeit kein steuerbares Ein­\nkommen ausgewiesen hätte, spielt keine Rolle. Die Argumentation des\nRekurrenten, der sich auf diesen Sachverhalt beruft, würde im Ergebnis\ndazu führen, dass der Kanton Appenzell A.Rh. bei der Veranlagung des\nGrundstückgewinns zürcherische Sozialabzüge zu berücksichtigen hätte.\n\n304\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2028, 2029\n\nWie hoch die Sozialabzüge in Zürich waren und ob der Rekurrent nach Be­\nrücksichtigung dieser Abzüge überhaupt noch etwas zu versteuern hatte,\nkann aber bei der Veranlagung derausserrhodischen Grundstückgewinn­\nsteuer nicht massgebend sein. Wesentlich ist lediglich, dass der Rekurrent\nnicht zweimal für dieselbe Leistung besteuert wird. Nachdem er für die\nEigenarbeit in Zürich nicht besteuert worden ist, besteht kein Grund dafür,\ndie geschaffene Substanz im Kanton Appenzell A.Rh. ebenfalls aus der\nBesteuerung auszuschliessen (vgl. auch StRK 17.12.1982/5.5.1985,\nNr. 314).\nStRK 24.6.1980 (Nr. 272)\n\n2029\n\nLeistungen des Erw erbers bei Berechnung der G ru n d stü ckg ew in n ­\nsteuer (Art. 50h Abs.1 und Art. 50e StG)1.\n\nIn diesem Beschwerdefall ist erstmals grundsätzlich zu entscheiden, ob zu\nden weiteren Leistungen des Erwerbers, welche nach Art. 50 h Abs. 1 dem\nKaufpreis zuzuzählen sind, auch die Pflicht zur Übernahme der Grund­\nstückgewinnsteuer gehört. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus\nArt. 50c. Danach istderVeräusserer, der den Gewinn erzielt, steuerpflich­\ntig. Das Gesetz regelt, wie der Gewinn zu berechnen ist. Insbesondere\nwerden die Aufwendungen, welche vom Gewinn in Abzug gebracht wer­\nden können, in A rt.5 0 g einzeln aufgeführt. Nach Z iff.4 dieser Be­\nstimmung können die Handänderungsabgaben, die Vermittlungspro­\nvision usw. abgezogen werden, nicht aber die Grundstückgewinnsteuer\nselber. Das Gesetz folgt somit bei der Berechnung der Grundstückgewinn­\nsteuer dem gleichen Prinzip wie bei der allgemeinen Einkommenssteuer,\nbei welcher die Steuerleistungen nicht zu den abzugsberechtigten Un­\nkosten gehören. Es ist müssig, diese Regelung, die der Gesetzgeber be­\nwusst und klar festgelegt hat, mit der Behauptung anzufechten, es wirke\nstossend und für den Bürger unverständlich, eine Steuer auf der Steuer zu\nerheben.\nBei dieser gesetzlichen Regelung bleibt es auch dann, wenn durch Ab­\nrede im Kaufvertrag die Pflicht zur Zahlung der Grundstückgewinnsteuer\n\n1 Heute: Art. 62 Abs. 1 und Art. 57 StG\n\n305\n"}