Un­ terblieb aber die Erfassung als Einkommen aus irgendeinem Grunde, so greift die Besteuerung als Kapitalgewinn Platz. Wie der Rekurrent selbst darlegt, ist die Eigenarbeit im Kanton Zürich nicht als Einkommen be­ steuert worden. Der Kanton Appenzell A.Rh. ist deshalb berechtigt, die geschaffene Substanz mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen, und die kantonale Steuerverwaltung hat die Berücksichtigung von Eigenarbeit als Aufwand zu Recht abgelehnt. Dass die Besteuerung als Einkommen mindestens in einzelnen Jahren nicht erfolgen konnte, weil der Rekurrent offenbar auch unter Hinzurechnung der Eigenarbeit kein steuerbares Ein­ kommen ausgewiesen hätte, spielt keine Rolle.