Gemäss Art. 61 Abs. 1 Ziff. 5 StG ist der Wert der eigenen Arbeit n u r dan n als Aufwendung anrechenbar, wenn er als Einkommen versteuert wird. Der Sinn dieser Vorschrift liegt auf der Hand. Schafft jemand durch eigene Arbeit eine Wertvermehrung, so soll die Substanz entweder als Einkom­ men oder als Kapitalgewinn (Grundstückgewinn) steuerlich erfasst wer­ den. Ist die Erfassung als Einkommen erfolgt, so wäre es nicht gerecht­ fertigt, dieselbe Substanz nochmals als Kapitalgewinn zu versteuern. Un­ terblieb aber die Erfassung als Einkommen aus irgendeinem Grunde, so greift die Besteuerung als Kapitalgewinn Platz.