Die Praxis in anderen Kantonen hat die Reduktion von Verkaufsprovisionen auf die übliche Höhe bestätigt, und das Bundesge­ richt hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat eine Provision von 2% bei Verkauf von Bauland als üblich bezeichnet und ausgeführt, es sei zu prüfen, inwieweit die Über­ lassung eines Teiles des Verkaufserlöses auf Grund einer vertraglichen A b ­ machung an einen Dritten eine abzugsfähige Provision oder eine Ver­ fügung über den zu versteuernden Gewinn darstelle (Steuer-Revue 1962, Seite 164/68). Das Kantonsgericht St.Gallen hat 2 - 2 1/2% auf bebaute Grundstücke und 3% auf unbebaute Grundstücke als genügend erachtet.