Das Gesetz hat die Provisionen, welche zu den anrechenbaren Aufwen­ dungen gehören, ausdrücklich nur in der üblichen Höhe anerkannt. Der Grund für diese Beschränkung liegt offensichtlich darin, dass die Steuer­ pflicht verhältnismässig leicht umgangen werden kann, wenn Teile des Verkaufspreises als Provisionen für Dritte deklariert werden können. Auch andere Grundstückgewinnsteuergesetzgebungen enthalten die gleichen Beschränkungen. Die Praxis in anderen Kantonen hat die Reduktion von Verkaufsprovisionen auf die übliche Höhe bestätigt, und das Bundesge­ richt hat sich dieser Auffassung angeschlossen.