Der Beschwerdeführer dagegen macht geltend, dass er anfäng­ lich nur dem St. eine Provision versprochen habe. Dieser habe ihm die Agenten A und B an sein Krankenlager geschickt, welche sich den Über­ erlös überden von ihm gewünschten Verkaufspreis von Fr. 160 000 - aus­ bedungen hatten. Sie hätten ihm ausdrücklich zugesichert, dass dieser Übererlös nicht in die Grundstückgewinnsteuerberechnung einbezogen werde. Deshalb hätten die Agenten vom Verkaufspreis von Fr. 1 7 0 0 0 0 - Fr. 10000 - vorweg für sich behalten, und er habe nur Fr. 160000 - er­ halten. Das Gesetz hat die Provisionen, welche zu den anrechenbaren Aufwen­ dungen gehören, ausdrücklich nur in der üblichen Höhe anerkannt.